Compliance Systeme werden von vielen deutschen Unternehmen insbesondere im Mittelstand immer noch als Luxus angesehen. Richtig ist, dass die Einführung, Umsetzung und laufende Verwaltung eines umfassenden Compliance-Systems Zeit und Geld kostet. Geld, das sich im Falle eines Compliance-Verstoßes jedoch schnell bezahlt machen kann. Ein wegweisendes neues Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.05.2017 (1 StR 265/16) verdeutlicht die Bedeutung eines Compliance-Managementsystems.
Sachverhalt
In dem entschiedenen Strafrechtsfall ging es um eine Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit Korruption im Ausland. Eine wichtige Vorschrift zur Bemessung des Bußgeldes für Unternehmensverantwortliche, das in derartigen Fällen sowie in anderem Zusammenhang (Kartellrecht) existenzbedrohende Größenordnungen annehmen kann, ist § 30 OWiG. Nach dieser Vorschrift kann gegen einen Unternehmensverantwortlichen (z.B. das Mitglied eines Organs oder einen Handlungsbevollmächtigten) eine Geldbuße verhängt werden, wenn dieser eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit begangen hat. Eine solche Straftat oder Ordnungswidrigkeit kann bereits dann vorliegen, wenn es irgendwo im Unternehmen zu einem Verstoß kommt, der bei einer ordentlichen Überwachung hätte verhindert werden können. Klassische Fälle sind insoweit Bestechungstatbestände, aber auch Kartellverstöße. Daneben gibt es eine ganze Reihe weiterer Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, auch im Arbeitsrecht (z.B. Arbeitszeitrecht, im Recht der Arbeitnehmerüberlassung, Verpflichtungen nach dem Sozialgesetzbuch usw.).
Entscheidung
Eine wichtige Frage in diesem Zusammenhang ist, ob sich ein vorhandenes Compliance-Managementsystem bußgeldmindernd oder sogar bußgeldausschließend auswirken kann. In der Literatur wurden hierzu beide Auffassungen vertreten. Nach einer bisher weithin vertretenen Meinung kann ein Compliance-Managementsystem im Fall eines Verstoßes nicht bußgeldmindernd wirken, da ein Verstoß umso schwerer wiege, wenn sich dieser trotz vorhandener Schutzmaßnahmen ereignet. Die Gegenmeinung betrachtet die Einrichtung, Durchführung und Überwachung eines Compliance-Managementsystem als notwendigen Teil der Aufsichtsmaßnahmen, zu denen ein Unternehmen gesetzlich verpflichtet ist und kommt daher zu dem Ergebnis, dass sich das Vorhandensein eines derartigen Systems positiv bei der Bußgeldbemessung auswirken muss.
Der letztgenannten Auffassung hat sich der Bundesgerichtshof nunmehr angeschlossen. In der Entscheidung heißt es unter anderem:
„… für die Bemessung der Geldbuße ist zudem von Bedeutung, inwieweit (die betroffene Gesellschaft) ihrer Pflicht, Rechtsverletzungen aus der Sphäre des Unternehmens zu unterbinden, genügt und ein effizientes Compliance-Management installiert hat, das auf die Vermeidung von Rechtsverstößen ausgelegt sein muss.“
Dabei berücksichtigt der Bundesgerichtshof ausdrücklich auch, ob ein Unternehmen nach einem Verstoß die Regelungen des (vorhandenen) Compliance-Managementsystems optimiert und interne Abläufe so organisiert hat, dass Rechtsverletzung mindestens erschwert, wenn nicht künftig verhindert werden.
Letzteres bedeutet allerdings nicht, dass es Unternehmen von vornherein unterlassen können, ein Compliance-Managementsystem einzuführen und erst dann tätig zu werden, wenn es erstmalig zu einem Verstoß gekommen ist. Wenn ein System allerdings vorhanden ist und auch tatsächlich umgesetzt wird (d.h. z.B. Aktualisierungen werden durchgeführt, Schulungen der Mitarbeiter werden durchgeführt, eine ständige Kontrolle findet statt und Verstöße werden konsequent geahndet), dann kann auch ein nicht perfektes Compliance-Managementsystem bußgeldmindernd bewertet werden, sofern daraus (also aus dem trotzdem eingetretenen Rechtsverstoß) weitere Konsequenzen abgeleitet und Verbesserungsmaßnahmen durchgeführt werden.
Fazit
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zeigt, dass die Einführung, Durchführung und konsequente Umsetzung eines Compliance-Managementsystems kein Luxus ist. Kein Unternehmen ist perfekt und keine Unternehmensleistung kann gewährleisten, dass jeder einzelne Mitarbeiter des Vertriebs, der Forschung und Entwicklung sowie des mittleren Managements jederzeit gesetzestreu ist. Dabei müssen nicht einmal eigene Interessen im Vordergrund stehen, vielfach greifen Arbeitnehmer, die nur das „Beste“ für das Unternehmen wollen, zu gesetzwidrigen Mitteln, oftmals sogar unbewusst, wenn man z.B. an die weltweite Gültigkeit ausländischer Rechtsregeln, wie den UK Bribery Act und Foreign Corrupt Practices Act der USA denkt.
Die Schaffung, Durchführung und laufende Administration eines Compliance-Managementsystems enthält ungeachtet des betroffenen Rechtsgebiets (z.B. Vergaberecht, Kartellrecht, Geldwäschegesetz) immer auch arbeitsrechtliche Komponenten. Die wirksame Einführung von Unternehmensrichtlinien zur Compliance unter Beachtung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats und der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Mitarbeiter ist eine originär arbeitsrechtliche Aufgabe. Gleiches gilt für Schulungs- und Kontrollmaßnahmen ebenso wie für die konsequente arbeitsrechtliche Sanktionierung von Verstößen. Wir unterstützend laufend Unternehmen bei der Einführung und Umsetzung von Compliance-Maßnahmen. Mehr dazu finden Sie hier >>