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Hinweisgeberschutzgesetz muss jetzt umgesetzt werden – Welche Mitbestimmungsrechte hat der Betriebsrat?

Das Gesetz zum Schutz von Hinweisgebern (HinSchG) tritt am 2. Juli 2023 in Kraft. Bis dahin müssen Unternehmen mit 250 oder mehr Beschäftigten eine interne Meldestelle eingerichtet haben. Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten haben noch eine „Schonfrist“ bis zum 17. Dezember 2023.

Für Unternehmen, die noch keine Meldestelle haben, stehen konkret zwei Aufgaben an: Erstens die Einrichtung eines Meldekanals, über den Meldungen eingereicht werden können, und zweitens die Suche nach einer internen Meldestelle, die den Meldekanal dann betreibt.

Angesichts der verbleibenden Zeit bis zum Inkrafttreten der Verpflichtung stellt sich auch die Frage, inwieweit der Betriebsrat bei diesen Maßnahmen zu beteiligen ist.

Mitbestimmung bei der Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes

Die gesetzlichen Vorgaben des HinSchG bringen es mit sich, dass die Umsetzung zum Teil bereits vorgegeben ist, so dass dem Arbeitgeber überhaupt nur ein begrenzter Gestaltungsspielraum verbleibt, der für eine Mitbestimmung des Betriebsrats in Betracht kommt. Dort, wo es lediglich um die 1:1-Umsetzung zwingenden Rechts geht, besteht von vornherein kein Mitbestimmungsrecht.

Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats wird vor allem nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (Ordnung des Betriebes) angenommen. Verpflichtet der Arbeitgeber die Arbeitnehmer, Rechtsverstöße im Betrieb über eine Whistleblowing-Hotline zu melden, dürfte dies das Ordnungsverhalten – und nicht das Arbeitsverhalten – der Arbeitnehmer betreffen. Diese Beurteilung hängt allerdings von der Ausgestaltung im Einzelfall ab; das bloße – unverbindliche – Angebot an die Mitarbeitenden, Hinweise nach dem HinSchG an eine interne Meldestelle zu geben, löst für sich genommen keine Mitbestimmung aus.

Aber auch wenn eine weitergehende betriebliche Regelung getroffen werden soll, ist diese nicht zwingend vollumfänglich mitbestimmungspflichtig. Das Mitbestimmungsrecht ist für jede Regelung gesondert zu prüfen; einzelne mitbestimmungspflichtige Aspekte machen also nicht den Gesamtkomplex (Hinweisgeberschutz) mitbestimmungspflichtig.

Unabhängig vom Bestehen konkreter Mitbestimmungsrechte kann es aber natürlich sinnvoll sein, den Betriebsrat freiwillig zu beteiligen, um die Akzeptanz des Hinweisgebersystems in der Belegschaft zu fördern.

Die Einführung des technischen Kanals

Die Implementierung eines Hinweisgeberkanals in der Form einer technischen Plattform ist regelmäßig mitbestimmungspflichtig. Entscheidend ist jedoch auch hier die konkrete Ausgestaltung:
Typischerweise kommt ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG wegen technischer Überwachung in Betracht. Die Systeme bieten regelmäßig die technische Möglichkeit zu protokollieren, von welchem Telefonanschluss oder PC aus die Meldung erfolgt ist, und diese Daten enthalten nach der Rechtsprechung bereits eine Aussage über das Verhalten des Arbeitnehmers, so dass eine Überwachungseinrichtung vorliegt. Erhält der Arbeitgeber bei Systemen, die ausschließlich von einem Dienstleister betrieben und gesteuert werden jedoch nur die anonymen Meldungen, kann es an dieser Überwachungsmöglichkeit fehlen.

Einrichtung einer internen Meldestelle

Bei der Einrichtung der internen Meldestelle hat der Arbeitgeber nach dem Gesetz die Wahl, ob er diese mit eigenen Arbeitnehmern besetzt oder einen Dritten damit beauftragt. Diese Grundentscheidung dürfte als unternehmerische Organisationsentscheidung ebenso mitbestimmungsfrei sein wie die Auswahl der internen Meldestelle.

Entscheidet sich das Unternehmen für die Besetzung der internen Meldestelle mit eigenen Beschäftigten, kann dies jedoch Beteiligungsrechte des Betriebsrats im Hinblick auf die ausgewählten Personen auslösen. Da die Übernahme der Aufgaben der internen Meldestelle häufig mit der Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs einhergehen wird, kann es sich um eine Versetzung handeln, bei der der Betriebsrat nach § 99 BetrVG zu beteiligen ist. Etwas anderes kann wiederum dann gelten, wenn die Entgegennahme und Aufklärung von Hinweisen auf Rechtsverstöße bereits zum Aufgabenbereich des oder der betroffenen Arbeitnehmer gehört, z.B. bei der Revision oder der Compliance-Abteilung.

Folgemaßnahmen

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats können auch bei der Durchführung von Folgemaßnahmen berührt sein: So können etwa Mitbestimmungsrechte bestehen, wenn in Folge einer Meldung interne Ermittlungen durchgeführt werden und dabei spezielle IT-Programme zur Kontrolle von elektronischen Daten und E-Mails eingesetzt werden sollen. Bei der Befragung von Mitarbeitern besteht dagegen grundsätzlich kein Mitbestimmungsrecht.

Fazit

Die Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes ist nicht per se mitbestimmungspflichtig. Einzelne Maßnahmen können jedoch Beteiligungsrechte des Betriebsrats auslösen. Naheliegend ist dies insbesondere bei der Aufstellung genereller verbindlicher Regelungen für Hinweisgeber und beim Einsatz IT-gestützter Meldesysteme.