Arbeitszeit gestalten

Die Arbeitszeit und ihre Organisation sind seit jeher ein nicht ganz einfaches Thema für Arbeitgeber, tatsächlich und rechtlich. Was gehört dazu? Was nicht? An der Arbeitszeit hängt einerseits meist die Vergütung, anderseits ist sie ein zentrales Thema beim Gesundheitsschutz.

Die Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmern sind im Zusammenhang mit der Arbeitszeit vielfältig – die moderne Arbeitswelt im digitalen Wandel macht den Umgang damit noch komplexer, da in vielen Bereichen praktisch jederzeit gearbeitet werden kann. Das schafft ein Spannungsfeld, in dem es Lösungen zu finden und sinnvoll zu gestalten gilt.

Der gesellschaftliche Wandel der letzten Jahre und ganz aktuell die Auswirkungen der Corona-Pandemie führen dazu, dass bisherige Arbeitszeitmodelle und Arbeitszeitgestaltungen zu überdenken sind.

Dabei geht es einerseits um sehr akute und zugleich zukunftsweisende Themen wie Homeoffice bzw. Remote Work – Arbeitsformen, die meist unmittelbar auch das Arbeitszeitmodel beeinflussen. Andererseits geht es aber auch darum, Alternativen zur klassischen Variante „8-Stunden-Tag – 5-Tage-Woche“ zu finden.

Und nicht zuletzt spielt bei all dem aktuell auch das Thema Arbeitszeiterfassung – Stichwort „Vertrauensarbeitszeit“! – aufgrund europarechtlicher Entwicklungen (EuGH, Urteil v. 14. Mai 2019, Az. C-55/18 – CCOO) eine nicht zu unterschätzende Rolle.

Wir klären individuell mit Ihnen, welche gesetzlichen Anforderungen Sie aktuell wirklich erfüllen müssen, welche nicht. Wir zeigen Ihnen, welche Anpassungen künftig notwendig werden, und beraten Sie bei der Ausgestaltung von Arbeitszeitsystemen, die künftig die Erfassung von Arbeitszeiten mit den bewährten Arbeitszeitmodellen (Vertrauensarbeitszeit etc.) in Einklang bringen.

Wir beraten Sie, wenn es darum geht, einzelvertraglich und/oder kollektivrechtlich Vereinbarungen rund um die Themen Arbeitszeit und Arbeitszeitverteilung zu treffen.

Nicht zuletzt lassen wir Sie auch bei der praktischen Umsetzung nicht allein: Wir unterstützen bei der Verhandlung von Arbeitszeitmodellen mit Betriebsräten, der Gestaltung von Arbeitszeitregelungen sowie bei der Auswahl von Arbeitszeiterfassungssystemen, die den gesetzlichen Anforderungen, aber auch Ihren praktischen Bedürfnissen gerecht werden. Dafür sehen wir uns genau an, was Sie brauchen, und finden gemeinsam mit Ihnen die passende gesetzeskonforme Lösung.

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Arbeit und Arbeitszeit - Neues vom BAG // 6.10.2022

Das BAG (er)findet die gesetzliche Pflicht zur Zeiterfassung. Wir ordnen die Entscheidung vom 13.09.2022 ein.

Vorschaubild Video Corona und kein Ende
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Pflicht zur Zeiterfassung? // 22.09.2021

Die (vermeintliche) Pflicht, eine Zeiterfassung einzuführen, sorgt in vielen Unternehmen für Verunsicherung. Ist Vertrauensarbeitszeit tatsächlich nicht mehr zulässig? Hier geben wir Antworten auf Ihre wichtigsten Fragen zum Thema.

Vorschaubild Video Pflicht der Zeiterfassung
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Gesetzentwurf zur Arbeitszeiterfassung

Inzwischen liegt ein sog. Referententwurf des BMAS zu einem Gesetz zur Zeiterfassung vor. Was Inhalt des Entwurfs ist und wie es weiter geht, erfahren Sie hier.

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Fallbeispiele

Der Mandant hatte ein älteres Zeiterfassungssystem im Einsatz, das eine Differenzierung zwischen Arbeitszeiten im Sinne des ArbZG und Arbeitszeiten im vergütungstechnischen Sinne nicht unterscheiden konnte. Dies führte zu erheblichen Problemen anlässlich einer Überprüfung durch die Gewerbeaufsicht. In der Aufarbeitung dieser Situation haben wir den Mandanten bei der Beschreibung eines Anforderungsprofils, bei der Auswahl und der Implementierung einer Zeiterfassungslösung begleitet, die insbesondere den Anforderungen des ArbZG entspricht und auf diese Weise eine durchgehende Dokumentation gesetzeskonformen Verhaltens ermöglicht.

Im Nachgang zu der Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2019 zur Erforderlichkeit umfassender Arbeitszeiterfassung war ein Mandant – im Wesentlichen durch irreführende Werbeaussagen eines Systemanbieters – zu der Entscheidung gelangt, die bisher praktizierte Vertrauensarbeitszeit aufgeben und umgehend eine strikte Zeiterfassung einführen zu müssen. Dies hätte abgesehen von den Auswirkungen auf die Unternehmenskultur auch weitgehende rechtliche Veränderungen bedeutet, sowohl die Arbeitsverträge wie auch einschlägige Betriebsvereinbarungen basierten durchgehend auf dem Konzept einer Vertrauensarbeitszeit. Wir haben dem Mandanten aufgezeigt, dass derzeit keine Bedenken gegen eine Fortführung der Vertrauensarbeitszeit bestehen und dass sich daran selbst für den Fall einer umfassenden arbeitszeitrechtlichen Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung voraussichtlich nichts ändern wird. Im Anschluss haben wir gemeinsam mit dem Mandanten eine Anpassung der gängigen Vertragsmuster entwickelt, um vergütungstechnische Risiken im Hinblick auf etwaige Überstunden bei der Fortführung der Vertrauensarbeitszeit auch für den Fall einer künftigen Zeiterfassungspflicht weitgehend auszuschließen.

Im Rahmen einer Auseinandersetzung zwischen den Mandanten und seinem Betriebsrat über die richtige Handhabung von Reisezeiten wurden diverse Unzulänglichkeiten des im Einsatz befindlichen Zeiterfassungssystems erkennbar: unter anderem wurden Pausenzeiten automatisiert abgezogen, Arbeitszeiten über 10 Stunden automatisch gekappt, Reisezeiten nicht gesondert erfasst, Rufbereitschaftszeiten als Arbeitszeit verbucht. Wir haben gemeinsam mit dem Mandanten ein Lastenheft für die Ausgestaltung der Zeiterfassung unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und der rechtlichen Anforderungen, insbesondere der Vorgaben des ArbZG erstellt. Auf dieser Basis hat der Systemanbieter die Zeiterfassung umgestaltet.