Laptop mit News Hologramm - Arbeitsrecht für Arbeitgeber

Der Dezember hat es in sich – am 1.12. und 17.12. bekommt der Hinweisgeberschutz Zähne

Normalerweise stoßen gesetzliche Übergangsregelungen auf geringes öffentliches Interesse. In diesem Jahr könnte das anders sein. Zwar ist das Hinweisgeberschutzgesetz schon in Kraft, die Bußgeldvorschriften gelten jedoch erst am 1.12. für Unternehmen mit 250 und mehr Beschäftigten und ab dem 17.12. für Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten. Wer bis dahin keine interne Meldestelle eingerichtet hat, kann mit einem Bußgeld von bis zu 20.000 Euro belegt werden.

Nun ist zu den Stichtagen nicht mit einer Welle von Ermittlungsverfahren der zuständigen Behörden zu rechnen, aber auch eine (externe) Beschwerde eines Arbeitnehmers kann Auslöser für Nachforschungen sein.
Wann aber ist eine interne Meldestelle eingerichtet und betriebsbereit?

Klar ist, dass die bloße Einrichtung eines Meldekanals nicht ausreicht. Zur Betriebsbereitschaft zählt auch, dass es Meldestellenbeauftragte gibt, die Hinweise unabhängig und fachkundig bearbeiten können. Es reicht also nicht aus, einen „Freiwilligen“ zu finden, der sich nicht gegen eine Zusatzaufgabe wehrt.

Zu bedenken ist insbesondere:
– Wie kann eine Vertragsanpassung des Meldestellenbeauftragten aussehen? Wie kann die Unabhängigkeit gesichert werden?
– Reicht es wirklich aus nur einen Beauftragten zu ernennen, wie geht man mit Abwesenheiten bei Urlaub, Krankheit und Interessenkonflikten um?
– Welche Fachkenntnisse werden benötigt?

Diese und viele weitere Fragen werden in unserem Online-Workshop für (angehende) Meldestellenbeauftragte am 29.11.2023 (und damit rechtzeitig vor den Stichtagen) beantwortet. Sie erhalten zahlreiche Unterlagen (u.a. ein Vertragsmuster) und einen Nachweis der Fachkunde.

Melden Sie sich bzw. Ihre Mitarbeiter per Mail an kontakt@emplawyers-muechen.de an, schließlich geht es aus Sicht der Geschäftsführung um die Erfüllung von Compliance-Verpflichtungen und damit die Vermeidung einer eigenen Haftung.