Neben einigen anderen Regelungen, ist die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ein wichtiger Bestandteil der arbeitsrechtlich relevanten Corona-Gesetzgebung. Der für umfangreiche Lockerungen vorgesehene Stichtag des 19. März 2022 betrifft auch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung.
Zwar ist die Verlängerung bzw. Änderung der Verordnung noch nicht final verabschiedet, es spricht aber alles dafür, dass dies kurzfristig geschieht. Dabei wurde allerdings der letzte Woche dazu kursierende Entwurf nochmals grundlegend neu gefasst, insbesondere was die Testangebotspflicht betrifft. Nach aktuellem Stand sollen ab dem 20. März 2022 die folgenden Regelungen gelten:
Arbeitgeber müssen auch über den 19. März 2022 hinaus ein betriebliches Hygienekonzept vorhalten. Viele der bislang verpflichtenden Maßnahmen sind jedoch nicht mehr obligatorisch. Vielmehr sollen die Arbeitgeber entscheiden, ob die bisherigen Maßnahmen auch weiterhin im Betrieb gelten sollen oder nicht.
Laut der neuen Verordnung müssen Arbeitgeber für ihr Hygienekonzept insbesondere prüfen:
• ob es Sinn macht, die Nutzung von Innenräumen durch mehrere Mitarbeiter zu vermeiden.
• ob es Sinn macht, den im Betrieb Beschäftigten einmal wöchentlich einen kostenfreien SARS-CoV-2-Test zur Verfügung zu stellen.
• ob es die Gefahrenlage erfordert, Mitarbeitern ein Home-Office Angebot zu unterbreiten.
• inwieweit es notwendig ist, am Arbeitsplatz Schutzmasken zu tragen und diese der Belegschaft zur Verfügung zu stellen.
Neu ist, dass Arbeitgeber bei der Evaluierung ihrer Maßnahmen nicht mehr den Genesenen- oder Impfstatus berücksichtigen bzw. erfragen dürfen (siehe auch Änderung des IfSG).
Weiterhin unverändert gilt demgegenüber: Allen Mitarbeitern muss es ermöglicht werden, sich auch während der Arbeitszeit gegen SARS-CoV-2 impfen zu lassen.