Laptop mit News Hologramm - Arbeitsrecht für Arbeitgeber

Gesetzesentwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Trotz kontinuierlich steigender COVID-Infektionszahlen sollen mit Ablauf des 19. März 2022 die meisten Schutzmaßnahmen, die bislang eine Verbreitung von COVID-19 verhindern sollten, auslaufen. Der aktuelle Gesetzesentwurf der Ampelkoalition zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes sieht nicht nur weitgehende Lockerungen im öffentlichen Leben vor, sondern hebt auch die Rechtsgrundlagen für die aktuell im Arbeitsleben geltenden Beschränkungen auf.

1. Ende von „3G im Betrieb“

Zum einen soll nach dem Gesetzesentwurf § 28b Abs. 1 bis 3 IfSG ersatzlos gestrichen werden. Nach diesen Vorschriften dürfen bislang Arbeitgeber und Beschäftigte Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind und einen entsprechenden Nachweis mit sich führen, zur Kontrolle verfügbar halten oder beim Arbeitgeber hinterlegt haben. Arbeitgeber sind verpflichtet, die Einhaltung dieser Verpflichtungen durch Nachweiskontrollen täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren. Diese Zugangsregelungen entfallen nun: Ab dem 20. März 2022 sind Arbeitgeber nicht mehr verpflichtet den Impf-, Genesenen- oder Test-Status ihrer Beschäftigten zu kontrollieren und zu dokumentieren.

Nachdem Arbeitgeber in den letzten Monaten mittlerweile gut funktionierende Prozesse etabliert haben, um den 3G-Status ihrer Beschäftigten zu kontrollieren, stellen sich manche nun die Frage, ob sie über den 19. März 2022 hinaus freiwillig an 3G im Betrieb festhalten und entsprechende Zugangskontrollen durchführen dürfen. Eine freiwillige Fortführung von 3G im Betrieb nach Wegfall der gesetzlichen Grundlage dürfte jedoch aufgrund des damit verbundenen Grundrechtseingriffs und datenschutzrechtlicher Bedenken grundsätzlich nicht zulässig sein. Allenfalls wenn – wenig realistisch – alle Beschäftigten einwilligen würden, könnten entsprechende Maßnahmen ggf. aufrechterhalten werden.

Ob 3G im Betrieb bundeseinheitlich dauerhaft wegfällt, bleibt aber ohnehin abzuwarten. Denn der neu gefasste § 28a Abs. 8 IfSG sieht vor, dass die Landesregierungen in sog. „Hot-Spots“ (dies kann nach Aussage des Bundesgesundheitsministers auch ein ganzes Bundesland sein) mit dynamischem Infektionsgeschehen wieder schärfere Schutzmaßnahmen einführen können. Eine dieser schärferen Schutzmaßnahmen kann die „Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises in Betrieben, in Einrichtungen oder Angeboten mit Publikumsverkehr“ sein. Auf diese Weise ist somit auch eine – wenn auch räumlich auf Hot-Spots begrenzte – Rückkehr zur 3G-Nachweispflicht denkbar.

2. Ende der Homeoffice-Pflicht

Nach dem Gesetzesentwurf wird zum anderen auch § 28b Abs. 4 IfSG aufgehoben. Nach dieser Vorschrift waren Arbeitgeber bislang verpflichtet, ihren Beschäftigten Homeoffice anzubieten, soweit keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Beschäftigte hatten dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.

Nach Wegfall dieser Vorschrift richtet sich die Frage, ob Beschäftigte aus dem Homeoffice tätig werden dürfen, ab dem 20. März 2022 wieder nach den arbeitsvertraglichen Regelungen, eventuellen Vereinbarungen mit dem Betriebsrat und nicht zuletzt dem Weisungsrecht des Arbeitgebers. Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen können Arbeitgeber dann wieder – unter Wahrung billigen Ermessens – per Direktionsrecht die Rückkehr an den betrieblichen Arbeitsplatz anordnen. Allerdings sieht die ab 20. März 2022 geltende Arbeitsschutzverordnung in diesem Zusammenhang vor, dass Arbeitgeber im Rahmen der durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung prüfen müssen, ob die Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten diese im Homeoffice ausführen können. Eine Homeoffice-Pflicht ergibt sich hieraus jedoch nicht (siehe auch Änderung der SARS-Cov2-ArbeitsschutzVO).

Der Gesetzesentwurf soll am 18. März 2022 im Bundestag und Bundesrat beschlossen werden und am 20. März 2022 in Kraft treten.