Laptop mit News Hologramm - Arbeitsrecht für Arbeitgeber

Covid-19 ante portas – Deutsche Arbeitgeber stehen vor schwierigen Personalentscheidungen

Die Coronavirus-Krise begann langsam und weit entfernt. Dennoch gab es bereits im Januar warnende Stimmen, die eine langdauernde Unterbrechung der globalen Wirtschaftsströme voraussagten. Nach wie vor steht China weitgehend still, der Warentransport per Flugzeug und Schiff ist zum Erliegen gekommen. Dies spüren mittlerweile auch deutsche Unternehmen, die auf chinesische Lieferanten oder Abnehmer angewiesen sind.

Auswirkungen ergeben sich natürlich erst recht über alle Branchen hinweg, wenn sich das Virus in Europa und Deutschland verbreitet. Schon wird über großflächige Quarantäne-Maßnahmen, Abriegelung ganzer Regionen und behördliche Betriebsschließungen gesprochen.

Die Bundesregierung hat bereits Anfang 2019 versucht gesetzgeberisch auf die globalen Entwicklungen wie die Digitalisierung und die demographischen Veränderungen in Deutschland zu reagieren und das Qualifizierungschancengesetz auf den Weg gebracht. Ein neues Projekt, das „Gute Arbeit von Morgen“-Gesetz, soll in Kürze in Kraft treten. Die Gesetzesvorhaben sollen Unternehmen und Arbeitnehmer in Umstrukturierungsphasen unterstützen, um den Arbeitsplatzabbau möglichst in Grenzen zu halten.

Neue Gesetzgebung zur Qualifizierung von Arbeitnehmern und zur Überbrückung von Konjunkturschwächen

Das Qualifizierungschancengesetz und das geplante „Gute Arbeit von Morgen“-Gesetz enthalten zahlreiche staatliche Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung von Unternehmen und Arbeitnehmern zur Qualifizierung der Arbeitnehmer und Vorbereitung auf die Herausforderungen einer zunehmend digitalisierten Arbeitswelt. Vorgesehen sind die Übernahme eines Teils der Weiterbildungskosten und Zuschüsse zum Arbeitsentgelt durch die Bundesagentur für Arbeit. Besonders durch das „Gute Arbeit von Morgen“-Gesetz soll eine Reihe der bisher recht engen Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Förderungen erweitert und der Umfang der Förderung ausgeweitet werden.

In Erkenntnis der Tatsache, dass die begonnenen und weiter bevorstehenden Umstrukturierungen in Unternehmen schon kurzfristig zu Arbeitsausfällen führen können, liegt ein zweiter Schwerpunkt der gesetzgeberischen Aktivitäten auf der Ausweitung der Kurzarbeit. Diese ist an sich kein neues beschäftigungsförderndes Element, sondern existiert bereits seit 1957 und hat sich insbesondere in Krisenzeiten bewährt. Ungeachtet kurzzeitiger Konjunktureinbrüche wurde so – zuletzt 2008 – eine wesentliche Zunahme der Arbeitslosigkeit in Deutschland vermieden. Für Unternehmen bietet die Kurzarbeit den wesentlichen Vorteil, dass bewährte Arbeitskräfte ungeachtet kurzzeitiger wirtschaftlicher Schwierigkeiten gehalten werden können und die betroffenen Arbeitnehmer keine übermäßigen Einbußen erleiden. Dies könnte auch in der aktuellen Situation schnell zu einem wichtigen Thema werden.

Was ist überhaupt Kurzarbeit und was kann das Kurzarbeitergeld leisten?

Nachdem in den letzten zwölf Jahren kaum Bedarf für die Inanspruchnahme von Kurzarbeit vorhanden war, bietet sich zunächst einmal ein kurzer Blick auf die gesetzlichen Grundlagen an.

a) Rechtsgrundlage im Arbeitsverhältnis

Zunächst einmal ist hervorzuheben, dass Kurzarbeit einer Rechtsgrundlage bedarf, das heißt, Kurzarbeit kann nicht einfach einseitig vom Arbeitgeber angeordnet werden. Allerdings finden sich in vielen Individualarbeitsverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen Regelungen zur Kurzarbeit, die dem Arbeitgeber grundsätzlich die Möglichkeit eröffnen, Kurzarbeit einseitig anzuordnen. In Fällen, in denen eine solche Rechtsgrundlage nicht vorhanden ist, bedarf es einer entsprechenden Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die allerdings auch oft zustande kommt, da ansonsten ein Personalabbau bis Entlassungen droht.

b) Anspruchsvoraussetzungen

Neben betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen (sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit mindestens einem Arbeitnehmer), die meist vorliegen, muss ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegen, der auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabdingbaren Ereignis beruht, vorübergehend und nicht vermeidbar ist und mindestens ein Drittel der Beschäftigten des Betriebs (mit mindestens 10 % Entgeltminderung) betrifft. Problematisch erweist sich in der Praxis oft, dass die Bundesagentur vor einer positiven Entscheidung über die Gewährung von Kurzarbeitergeld verlangt, dass Urlaubs- und Zeitguthaben der Arbeitnehmer aufgebraucht werden müssen, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt wird. Dies ist insbesondere in den Fällen, in denen ein Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckt problematisch, da in diesen Fällen nicht nur der Arbeitsausfall überbrückt werden muss sondern eben auch der finanzielle Engpass und Urlaubs- und Freizeitausgleichzeiten natürlich zu vergüten sind.

Im Kontext der Coronavirus-Krise hat die Bundesagentur für Arbeit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen bei virusbedingten Auftragsengpässen im Regelfall vorliegen: unternehmen können daher aktuell davon ausgehen, dass ihre Anträge schnell und ohne Nachfragen (positiv) bearbeitet werden.

Die Gewährleistung von Kurzarbeitergeld für die Höchstdauer von zwölf Monaten trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich um einen vorübergehenden Arbeitsausfall handeln muss. Dies ist in Umstrukturierungssituationen im Zusammenhang mit einer grundlegenden Strukturierung des Arbeitsmarktes nicht unproblematisch, da es oftmals um längerfristige Entwicklungen geht.

c) Höhe des Anspruchs

Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 % bzw. bei Kinderfreibeträgen 67 % der Nettoentgeltdifferenz des Monats, in dem verkürzt gearbeitet wurde. Vielfach enthalten betriebliche oder tarifliche Regelungen weitere Aufstockungsbeiträge des Arbeitgebers, der ohnehin (nahezu ungekürzt) die Sozialversicherungsbeiträge auch der Arbeitnehmer weiterzuzahlen hat.

Sonderregeln gelten für betriebliche Restrukturierungen, hier kann (Transfer)Kurzarbeitergeld auch bei dauerhaftem Arbeitsausfall beansprucht werden, sofern die betroffenen Arbeitnehmer in einer Transfergesellschaft tätig werden.

Diesen Schwierigkeiten trägt nunmehr der Entwurf des neuen „Gute Arbeit von Morgen“-Gesetzes dadurch Rechnung, dass eine Verlängerung des Kurzarbeitergeldes auf bis zu 24 Monate ermöglicht werden soll. Weitere Erleichterungen sind der ganze oder teilweise Verzicht auf den Einsatz von Arbeitszeitguthaben zur Vermeidung der Kurzarbeit und eine erweiterte Übernahme der (ansonsten vom Arbeitgeber weiter zu zahlende) Sozialversicherungsbeiträge (auch der Arbeitnehmer). Möglicherweise führt die aktuelle Krise auch zu einer Beschleunigung des Gesetzgebungsverfahrens.

d) Verfahren

Verfahrenstechnisch ist zu beachten, dass der Bundesagentur zunächst der Arbeitsausfall anzuzeigen und nachgewiesen werden muss, die Bundesagentur trifft dann eine Grundsatzentscheidung über die Gewährung des Kurzarbeitergeldes.

Im Anschluss daran (also nach einer positiven Entscheidung) ist das Kurzarbeitergeld selbst jeden Monat neu zu beantragen, dabei übernimmt der Arbeitgeber die Auszahlung an die Arbeitnehmer.

Fazit

Die sich abzeichnenden massiven Geschäftseinbrüche in diesem Jahr und der grundlegende Strukturwandel sollten deutsche Arbeitgeber dazu veranlassen, unverzüglich Überlegungen auch zur Personalplanung anzustellen. Während kurzzeitige Einschränkungen in Deutschland und Europa durch bewährte Mittel wie Entgeltfortzahlung, Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz und Kurzarbeit gemeistert werden können, wird sich vielfach die Frage stellen, ob diese Mittel mittel- und längerfristig hinreichen, um in einer längeren globalen Rezession zu bestehen.