Laptop mit News Hologramm - Arbeitsrecht für Arbeitgeber

Zahlen ohne Ende? Entgeltfortzahlung bei dauerhaften Mehrfacherkrankungen

Es ist eine Art Albtraumszenario für viele Arbeitgeber. Arbeitnehmer, die nacheinander oder überlappend an unterschiedlichen Krankheiten leiden und nicht nur länger ausfallen, sondern sogar über sechs Wochen hinaus Lohnfortzahlung beanspruchen. Ein jüngst veröffentlichtes Urteil des Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 18.04.2016, 3 Sa 37/15) zeigt erneut, dass nicht in allen Fällen Zahlungspflichten bestehen.

Sachverhalt:

Der recht komplizierte Sachverhalt ist in dem hier interessierenden Zusammenhang so zusammenzufassen, dass die Arbeitnehmerin vom 28.10.2013 bis 09.12.2013 erstmalig wegen einer depressiven Phase arbeitsunfähig erkrankt war. Hinzu kam, vom 06.11.2013 bis 23.12.13, eine Krankschreibung wegen einer Handverletzung.

Die Entscheidung:

Das LAG Rheinland-Pfalz entschied, dass die Arbeitnehmerin einen Lohnfortzahlungsanspruch nur für 42 Kalendertage (= 6 Wochen) beginnend ab dem 28.10.2013 hatte. Die Handverletzung habe bereits während der depressiven Phase vorgelegen. Damit sei aufgrund des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Verhinderungsfalles nach §3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz ein Entgeltfortzahlungsanspruch für den zweiten Krankheitszeitraum ausgeschlossen. Das Bundesarbeitsgericht habe schon mehrfach entschieden, dass mehrere gleichzeitige oder sich überlappende Erkrankungen, die nicht auf einem Grundleiden beruhen und deshalb als andere Krankheit im Sinne des Gesetzes anzusehen sind, nur einmal einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für 42 Kalendertage auslösen. Dies gelte auch dann, wenn die erste Arbeitsunfähigkeit selbstverschuldet war und daher zunächst keine Zahlung geschuldet ist. Bei einer später hinzutretenden Erkrankung entsteht dann zum einen ein solcher Zahlungsanspruch, dieser ist jedoch begrenzt auf den Ablauf des 42. Kalendertages nach Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit.
Gleiches gilt im Übrigen, wenn zwei Krankheiten nur kumulativ zur Arbeitsunfähigkeit führen. Tritt später auch nur eine der beiden Erkrankungen wieder auf und führt dann alleine zur fortdauernden Arbeitsunfähigkeit, ist ein Fortsetzungszusammenhang gegeben, der eine weitere Zahlung ausschließt.
Nur dann, wenn der Arbeitnehmer hintereinander an mehreren verschiedenen Krankheiten leidet, die jeweils vollständig medizinisch ausgeheilt sind, bevor die nächste Erkrankung eintritt, entsteht mit jeder Erkrankung ein neuer Zahlungsanspruch.
Genauer nachzuprüfen empfiehlt sich für Arbeitgeber allerdings auch dann, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die neue unmittelbar nach einer Vorerkrankung auftretende Arbeitsunfähigkeit bei richtiger Diagnose schon dazu geführt hätte, dass der Arbeitnehmer bereits während der Vorerkrankung der Arbeit ferngeblieben wäre oder die Arbeit nicht mehr hätte verrichten können.
Schwierige Abgrenzungen können sich unter anderem auch dann ergeben, wenn der Arbeitnehmer zwischen zwei Krankheiten kurzzeitig tatsächlich arbeitet, dann ist nämlich zu bewerten, ob es sich nicht um einen sogenannten untauglichen Arbeitsversuch handelt.
Aufgrund der vielfältigen Konstellationen, die der Arbeitgeber im Regelfall nicht ohne weiteres im Detail kennen kann, ist im Übrigen der Arbeitnehmer für das Auftreten einer erneuten Erkrankung und damit auch eines erneuten Zahlungsanspruches beweispflichtig.
 

Fazit:

Arbeitnehmer haben bei längerer Arbeitsunfähigkeit auch bei Vorliegen mehrerer unterschiedlicher Erkrankungen nicht immer einen Anspruch auf (wiederholte) Entgeltfortzahlung. Es ist daher für die Personalabteilung sinnvoll sowohl die Daten als auch die Details der Krankschreibung genauer zu prüfen, bevor Zahlungen geleistet werden.