Mit Wirkung zum 1. Oktober dieses Jahres tritt eine – gerade für Arbeitsverträge – bedeutende Änderung des Rechtes der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Kraft. Die Novellierung des § 309 Nr. 13 BGB betrifft eine Vielzahlt von Rechtsbereichen. Aus arbeitsrechtlicher Sicht ist die Änderung besonders für die gängigen vertraglichen Ausschluss- bzw. Verfallsklauseln von Bedeutung und macht eine Überarbeitung der bis dato gängigen Klauselformulierungen nötig.
Bisherige Rechtslage
Arbeitsvertraglich vereinbarte Ausschlussklauseln sehen im Allgemeinen vor, dass ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer bestimmten Frist (diese muss nach höchstrichterlicher Rechtsprechung mindestens drei Monate betragen) in einer besonderen Form (i.d.R. schriftlich bzw. durch Klageerhebung) geltend gemacht werden muss, um einen Rechtsverlust zu verhindern. Nach Ablauf der gesetzten Frist verfällt der Anspruch. Das Bundesarbeitsgericht hält solche Klauseln mit Verweis auf das Bedürfnis einer zügigen Klärung der Sach- und Rechtslage als eine „dem Arbeitsverhältnis innewohnende Besonderheit“ generell für zulässig.
Die aktuell gängigen Vertragsmuster schreiben dabei für die Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem Arbeitgeber bisher üblicherweise die „Schriftform“ vor.
Gesetzliche Neuerung mit Wirkung zum 1. Oktober 2016
Mit der Neuregelung des § 309 Nr. 13 BGB sind nun aber Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (damit also auch in Standardarbeitsverträgen) unwirksam, die für die Abgabe von Erklärungen eine strengere Form als die „Textform“ vorschreiben.
Im Gegensatz zur Schriftform, die eine eigenhändige Unterzeichnung und Übersendung der entsprechenden Urkunde im Original verlangt, genügt bei der Textform beispielsweise auch die telekommunikative Übermittlung in Form von Fax oder Email, ohne dass es einer eigenhändigen Unterschrift bedarf.
Wie ist zu reagieren?
Obwohl es schon jetzt nach ständiger Rechtsprechung zur wirksamen Geltendmachung des Anspruchs trotz Schriftformvereinbarung grundsätzlich ausreichte, die Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber in Textform abzugeben, ist eine Überarbeitung der bestehenden Vertragsmuster aufgrund der Gesetzesänderung unbedingt von Nöten.
Künftig muss die Ausschlussklausel ausdrücklich regeln, dass eine Erklärung in Textform zur Wahrung der Frist genügt, andernfalls ist die Klausel nach dem neuen § 309 Nr. 13 BGB (zumindest teilweise) unwirksam. Diese Unwirksamkeit hätte schlimmstenfalls zur Folge, dass die Verfallsfrist für Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber insgesamt nicht mehr greift und Arbeitnehmer ihre Ansprüche bis zur Grenze der Verjährung (i.d.R. drei Jahre) geltend machen können.
Freilich besteht die – nicht ganz abwegige – Möglichkeit, dass die Rechtsprechung Ausschlussklauseln mit Schriftformvereinbarungen mit Verweis auf die „arbeitsrechtlichen Besonderheiten“ (entspr. § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB) auch in Zukunft noch als zulässig erachten könnte. Aus Gründen der Vorsicht und mit Blick auf die eben aufgezeigten Rechtsfolgen unwirksamer Klauseln, empfiehlt sich dennoch eine Anpassung der Klauseln für künftigen Verträge.
Welche Vereinbarungen betrifft die Neuerung?
Die Neuregelung betrifft lediglich solche Arbeitsverträge, die nach dem 30. September 2016 geschlossen werden (Art. 229 § 37 EGBGB). Für alle bestehenden „Altverträge“ entfaltet sie keine Wirkung, so dass für diese Verträge kein Handlungsbedarft besteht.
Von der Gesetzesänderung ist auch nicht die zweite Stufe zweistufiger Ausschlussklauseln betroffen, die regelmäßig eine gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs vorsieht. Diese Regelungen bleiben „als arbeitsrechtliche Besonderheit“ weiterhin zulässig.
Auch werden hiervon nicht die typischen Schriftformklauseln berührt, die für die Änderung des Arbeitsvertrages die schriftliche Form vorschreiben, da auf Vertragsschluss gerichtete Willenserklärungen nicht unter den Anwendungsbereich des § 309 Nr. 13 BGB fallen. Ungeachtet dessen bleibt ihre Wirksamkeit mit Verweis auf den Vorrang der Individualabrede gleichwohl weiterhin sehr begrenzt.
Empfehlung für den Arbeitgeber
Für alle Verträge, die ab dem 1. Oktober 2016 geschlossen werden, sollten die gängigen Klauseln zu Ausschlussfristen überprüft und gegebenenfalls abgeändert werden.
Eine geeignete Formulierung (für die erste Stufe) könnte wie folgt aussehen:
Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, sind innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei in Textform geltend zu machen, andernfalls verfallen sie.
Eine weitere Anpassung der bis dato wirksamen Ausschlussklauseln, insbesondere der Regelungen über Fälligkeit, Ausschlussgründe und der (eventuell vereinbarten) zweiten Stufe ist aufgrund dieser Gesetzesänderung regelmäßig nicht nötig.