Laptop mit News Hologramm - Arbeitsrecht für Arbeitgeber

Schadensersatz für abgesagte Hochzeit wegen Verstoß gegen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln

LAG München: Durch den Arbeitgeber verursachte Quarantäne kann Schadensersatzpflicht gegenüber Mitarbeiterin begründen

Das LAG München hat entschieden, dass ein Arbeitgeber bei Missachtung der Corona-Regeln und einer daraus folgenden Quarantäne einer Mitarbeiterin Schadensersatz für die Kosten einer ausgefallenen Hochzeit zu zahlen hat. Zwar haben sich zwischenzeitlich die rechtlichen Rahmenbedingungen massiv verändert, was das Haftungsrisiko für Arbeitgeber deutlich reduziert. Anderseits steht ja unter Umständen noch ein Corona-Herbst bevor.

Fall:

Der Geschäftsführer des Arbeitgebers unternahm mit der klagenden Mitarbeiterin im August 2020 einige Dienstfahrten in einem PKW, wobei beide keinen Mund-Nasenschutz trugen. Der Geschäftsführer hatte zu diesem Zeitpunkt bereits Erkältungssymptome. Nach den Fahrten wurde der Geschäftsführer positiv getestet. Die klagende Mitarbeiterin musste sich in der Folge als Kontaktperson in häusliche Isolation begeben. Ihre Hochzeit – die just in diesem Zeitraum stattfinden sollte – musste abgesagt werden. Da hierfür bereits Kosten angefallen waren, entstand der Mitarbeiterin ein Schaden in Höhe von ca. 5000,00 €. Diesen Geldbetrag verlangte die Mitarbeiterin daraufhin von ihrem Arbeitgeber und erhob Klage.

Entscheidung und Einordnung:

Das LAG München gab der Klägerin in seiner Entscheidung vom 14.02.2022 (Az.: 4 Sa 457/21) Recht und verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung. Das Gericht stellte fest, dass der Arbeitgeber (handelnd durch den Geschäftsführer) die Vorschriften der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln verletzt hatte und damit auch seine Fürsorgepflicht gegenüber der Klägerin. Denn im Wissen seiner Krankheitssymptome setzte sich der Geschäftsführer mit seiner Mitarbeiterin in den PKW, wo er keinen Mindestabstand einhalten konnte und keine Schutzmaske trug. Das LAG München sah den Schaden auch durch die Pflichtverletzung verursacht, da sich die Klägerin als Kontaktperson eines nachweislich positiv Getesteten unabhängig von einer eigenen Infektion in Quarantäne begeben musste. Hätte der Geschäftsführer pflichtgemäß auf die gemeinsame Fahrt verzichtet oder wäre er aufgrund seiner Symptome der Arbeit ferngeblieben, wäre es auch zu keinem – die Quarantäne der Klägerin auslösenden – Kontakt gekommen.

Fazit:

Die Entscheidung verdeutlicht einerseits, dass Unternehmen die speziellen COVID-19-Arbeitsschutzrelgelungen durchaus weiterhin ernst nehmen sollten und daraus auch Schadensersatzzahlungen resultieren können. Dennoch dürfte das Haftungsrisiko aktuell begrenzt sein, da die Abstands-, sowie Quarantäneregeln (insb. für Kontaktpersonen) weitestgehend gelockert oder abgeschafft sind. Wichtig bleibt jedoch: Arbeitgeber sollten der weiterhin bestehenden Pflicht nachkommen, ein betriebliches Hygienekonzept zu unterhalten – und die Einhaltung der dort vorgesehenen Regelungen dann auch penibel sicherzustellen. Gänzlich hierauf zu verzichten ist – gerade im Lichte dieser Entscheidung – keine gute Idee. Außerdem ist ja nicht ausgeschlossen, dass im Herbst wieder strengere Corona-Vorschriften zu beachten sind.