Neuer Arbeitgeberzuschuss ist im Januar erstmals bei der Lohn/Gehaltsabrechnung zu berücksichtigen
Für Neuverträge galt die Regelung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes bereits seit 2019, nunmehr ist auch für Altverträge ein Arbeitgeberzuschuss von 15 % des umgewandelten Entgelts, höchstens jedoch in Höhe der eingesparten Sozialversicherungsbeiträge, zu leisten. Dies gilt, wenn die Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfond durchgeführt wird. Tarifvertragliche Abweichungen sind möglich.
Betroffene Arbeitgeber müssen erst einmal ermitteln, ob und welche Sozialversicherungsbeiträge erspart werden. Die Berechnung ist nicht ganz einfach, da unter Umständen Sonderzahlungen zu Verzerrungen führen und die Kalkulation erschweren. Hinzu kommt, dass grundsätzlich zwei Berechnungsmethoden zur Verfügung stehen. Die sogenannte spitze (genaue) Berechnung (die für Arbeitgeber unter Umständen etwas günstiger sein kann) sowie die von vielen Arbeitgebern bevorzugte, weil verwaltungstechnisch einfachere, pauschale Berechnung.
Ein Problem können dabei bereits geleistete freiwillige Arbeitgeberzuschüsse darstellen. Hier ist zu klären, ob die Möglichkeit einer Anrechnung besteht oder ob die bisherigen Beträge weiterhin „on-top“ zu zahlen sind.
Das Hauptproblem des Zusatzbeitrages besteht allerdings in der Umsetzung gegenüber dem Versicherungsträger, der vom Gesetzgeber nicht verpflichtet wurde, Zuschussbeiträge in bestehende Verträge aufzunehmen.
Grundsätzlich kommen insoweit zwei Wege in Betracht. Das sogenannte Reduktionsmodell sieht vor, dass der bisherige Arbeitnehmeranteil um den neuen Arbeitgeberzuschuss reduziert wird und so im Ergebnis der gleiche Beitrag wie bisher bezahlt wird. Dies erfordert eine Vereinbarung mit jedem Arbeitnehmer, nicht jedoch mit dem Versorgungsträger.
Einfach ist die Lösung wenn der Versorgungsträger bereit ist, den Zuschuss in den bestehenden Vertrag aufzunehmen. Dies ist aktuell aufgrund veränderter Grundlagen (Lebenserwartung/Zinsniveau) allerdings häufig gerade nicht der Fall.
Geprüft werden muss alternativ, ob der Zuschuss auf einen anderen neuen Vertrag bei demselben oder einem anderen Versorgungsträger gezahlt werden kann. Es ist allerdings nicht eindeutig, ob überhaupt eine dahingehende Verpflichtung des Arbeitgebers besteht. Ohnehin ist die Aufnahme in einen neuen Vertrag oft problematisch, da es nur um geringfügige Beträge geht, für die ein neuer Vertrag nicht lohnt.
In jeden Fall ist bei allen Varianten eine Abstimmung mit jedem Arbeitnehmer und dem/den Versorgungsträger(n) erforderlich, da regelmäßig eine Vertragsänderung benötigt wird.
In einigen Fällen kommt aktuell hinzu, dass in den westlichen Bundesländern 2022 erstmals die Beitragsbemessungsgrenze gesenkt wurde. Dies kann zu Anpassungsproblemen führen, wenn die Entgeltumwandlung sich genau an der Beitragsbemessungsgrenze orientiert.
Empfehlenswert ist, soweit noch nicht geschehen, eine genaue Prüfung der zur Verfügung stehenden Alternativen und deren rechtssichere Umsetzung.