Laptop mit News Hologramm - Arbeitsrecht für Arbeitgeber

Müssen Urlaubstage nachgewährt werden, wenn Mitarbeiter während des Urlaubs eine COVID-19-Quarantäneanordnung erhält? – Vorlage zum EuGH

Werden Arbeitnehmer während des Urlaubs arbeitsunfähig krank, müssen sie diese Krankheitstage gemäß der gesetzlichen Regelung nicht als Urlaubstage einbringen. Obwohl die betroffenen Tage eigentlich schon als Urlaub genehmigt wurden, bekommen sie den Urlaub also „zurückerstattet“. Das Bundesarbeitsgericht hatte nun darüber zu entscheiden, ob Quarantäne-Tage, bei denen ein Mitarbeiter – trotz Arbeitsfähigkeit (!) – während des Urlaubs wegen einer behördlichen Anordnung zuhause bleiben musste, ebenso zu behandeln sind. Verschiedene Landesarbeitsgerichte hatten diese Frage zuvor bereits dahingehend beantwortet, dass Urlaub im Fall der Quarantäne nicht nachzugewähren sei (wir hatten berichtet >>), anders nur das Landesarbeitsgericht Hamm. In seinem Beschluss vom 16. August 2022 (Az.: 5 Sa 1030/21 (A)) hat das Bundesarbeitsgericht diese Rechtsfrage nun an den EuGH abgegeben. Eine rechtssichere Klärung gibt es damit zum jetzigen Zeitpunkt also immer noch nicht.

Fazit:

Wir werden die Entwicklung des Verfahrens weiter für Sie beobachten. Denn es ist gut möglich, dass sich solche Konstellationen im kommenden Herbst wieder häufen. Zwar gilt derzeit, z.B. in Bayern aufgrund Allgemeinverfügung, die Pflicht zur Isolation während einer COVID-19-Infektion, ohne dass das Gesundheitsamt eine explizite Anordnung erlassen würde. Es liegt jedoch nahe, eine allgemein verfügte Isolationspflicht genauso zu behandeln, wie eine individuelle Quarantäne-Anordnung – egal in welche Richtung der EuGH entscheidet.
Wir raten Arbeitgebern, bis zur abschließenden Klärung der Frage, keine Quarantäne- oder Isolations-Tage nachzugewähren. Klar ist jedoch weiterhin: Stellt ein Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wegen einer COVID-19-Erkrankung für Zeiten des Urlaubs aus, müssen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern diese Urlaubstage – wie bisher auch – nachgewähren.