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Stechuhr statt Vertrauensarbeitszeit? – EuGH Urteil zur Erfassung der Arbeitszeit

Am 14.05.2019 fällte der EuGH eine Entscheidung, die in den Medien große Beachtung fand. Zum Teil war sogar von einer umfassenden Pflicht zur Einführung einer Stechuhr die Rede. Doch ein genauerer Blick auf das Urteil zeigt: Aktionismus ist nicht veranlasst. Richtig ist, dass längst nicht in allen Unternehmen die Arbeitszeit aller Arbeitnehmer vollständig erfasst wird. Sowohl in einigen Arbeitszeitmodellen, wie zum Beispiel der Vertrauensarbeitszeit, als auch bei einigen Tätigkeiten (etwa im Außendienst), werden bisher Arbeitszeiten nicht systematisch erfasst. Nach dem Urteil des EuGH vom 14.05.2019 (Rechtssache C-55/18) soll sich dies nun ändern.


Die EuGH-Richter sind der Auffassung, dass die Einhaltung der nach EU-Recht geltenden Höchstarbeits- und Ruhezeiten für Arbeitnehmer nur dann wirksam durchgesetzt werden könne, wenn die gesamte Arbeitszeit der Beschäftigten systematisch erfasst wird. Nur so lasse sich überhaupt überprüfen, ob die gesetzlichen Vorgaben zur Arbeitszeit eingehalten wurden. Deshalb sei ein System erforderlich, mit dem die tägliche Arbeitszeit jedes Arbeitnehmers gemessen werden könne. Allerdings formulierte der EuGH in seinem Urteil nur eine Vorgabe an die EU-Mitgliedsstaaten, ihrerseits Regelungen zu schaffen, die Arbeitgeber zur systematischen Arbeitszeiterfassung verpflichten. Eine Pflicht für Arbeitgeber in Deutschland zur umfassenden Zeiterfassung ergibt sich also nicht unmittelbar aus diesem Urteil. Es ist vielmehr Aufgabe der EU-Mitgliedstaaten entsprechende gesetzliche Verpflichtungen zu schaffen. Über die Details einer solchen Umsetzung können die Staaten selbst entscheiden. Bis zu einer Gesetzesänderung bleibt es also bei der aktuellen Rechtslage in Deutschland.
 
Im deutschen Arbeitszeitgesetz ist bisher lediglich vorgeschrieben, dass Arbeitszeiten, die über die 8 Stunden Regelarbeitszeit hinausgehen, aufgezeichnet werden müssen. Dem Fall des EuGH lag die Klage einer Gewerkschaft in Spanien zu Grunde, wo die Rechtslage ähnlich ist wie in Deutschland. Eine Pflicht zur vollumfänglichen Zeiterfassung besteht jedoch bisher (von Ausnahmen abgesehen) nicht und wird daher in Deutschland durch den Gesetzgeber eingeführt werden müssen.
 
Zunächst ist somit der nationale Gesetzgeber in der Pflicht, eine entsprechende gesetzliche Regelung zu schaffen. Es bleibt abzuwarten, wie der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben des EuGH umsetzt. Der EuGH ließ die Form der erforderlichen Zeiterfassung offen und erkannte auch an, dass es für bestimmte Bereiche Ausnahmen geben mag. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass sich in einigen Bereichen Änderungen abzeichnen. So wird bei einer genauen Zeitaufzeichnung künftig berechenbar sein, wann die gesetzliche Ruhezeit von 11 Stunden abläuft. Dies dürfte z.B. der Mailbearbeitung von zuhause zu später Stunde Grenzen setzen, sofern sich der Gesetzgeber nicht zu einer weitergehenden Reform des Arbeitszeitrechts entscheidet. Auch moderne Arbeitsformen, wie beispielsweise eine Vertrauensarbeitszeit werden sich mit den aktuellen Vorgaben des EuGH nur schwer vereinbaren lassen. 
 
Es bleibt zu hoffen, dass eine Lösung gefunden wird, die sowohl den berechtigten Belangen der Arbeitnehmer als auch den Anforderungen der modernen Arbeitswelt gerecht wird.