Laptop mit News Hologramm - Arbeitsrecht für Arbeitgeber

Kein Unfallversicherungsschutz bei Home Office für privat motivierte Wege in der Wohnung

Vereinbarungen zu Telearbeit, besser bekannt unter dem Stichwort „Home Office“, sind aus der modernen, flexiblen Arbeitswelt nicht mehr wegzudenken. Am 5. Juli 2016 hatte das Bundessozialgericht darüber zu urteilen, ob Wege innerhalb der eigenen Wohnung für Beschäftigte an einem Home Office-Arbeitsplatz Betriebswege sind und damit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Dies verneinten die Richter aus Kassel in dem hier besprochenen Beschluss(BSG, 05.07.2016 – B 2 U 5/15 R).

Sachverhalt

Aufgrund einer Dienstvereinbarung mit ihrem Arbeitgeber arbeitete die Klägerin in Telearbeit von zu Hause aus. Ihr Home Office befand sich in einem Zimmer im Dachgeschoss ihrer Wohnung. Als sich die Klägerin in der sich im Erdgeschoss befindlichen Küche eine Flasche Wasser holen wollte, rutschte sie auf der Treppe aus und brach sich den Fuß. Die beklagte Unfallkasse hat das Vorliegen eines Arbeitsunfalls verneint und das Sozialgericht in erster Instanz die Klage abgewiesen. Das Landessozialgericht hingegen hat die Beklagte auf die Berufung der Klägerin hin verurteilt, einen Arbeitsunfall anzuerkennen. Der 2. Senat des Bundessozialgerichts beurteilt dies anders und hat nach mündlicher Verhandlung auf die Revision der Beklagten das erstinstanzliche Urteil wieder hergestellt und entschieden, dass es sich bei diesem Sachverhalt nicht um einen Arbeitsunfall handelte.

Entscheidungsbegründung

Nach Ansicht der Richter befand sich die Klägerin zum Unfallzeitpunkt nicht auf einem Betriebsweg. Dies sind Wege, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt, also in unmittelbaren Betriebsinteresse unternommen werden. Für solche Wege besteht Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 SGB VII.

Der Senat stellt in seiner Entscheidungsbegründung darauf ab, dass die Klägerin im persönlichen Lebensbereich, nämlich auf dem Weg von der Arbeitsstätte zur Küche, ausgerutscht sei. Sie habe diesen Weg nicht zurückgelegt, um ihrer versicherten Beschäftigung nachzugehen, sondern um sich mit Getränken zu versorgen. Dies stelle aber eine typische eigenwirtschaftliche Tätigkeit dar. Die Klägerin sei damit beim Wasser holen einer nicht versicherten Tätigkeit nachgegangen für die der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht greife.

Die Verlagerung von dem Unternehmen dienenden Verrichtungen in den häuslichen Bereich, die durch eine Telearbeitsvereinbarung hervorgerufen wird, führe nicht dazu, dass die Wohnung ihren privaten Charakter verliere. Obwohl die Arbeit zu Hause betrieblichen Interessen diene, gehöre die Privatwohnung nicht der versicherten Lebenssphäre an. Es sei zudem sachgerecht, das vom häuslichen und persönlichen Lebensbereich ausgehende Unfallrisiko nicht der gesetzlichen Unfallversicherung zuzurechnen, sondern dem versicherten Arbeitnehmer. Weder dem Arbeitgeber, als Mitglied der Unfallversicherung noch der Versicherung selbst sei es möglich auf die der privaten Wohnung innewohnenden Gefahren ausreichend einzuwirken und präventive, gefahrreduzierende Maßnahmen zu ergreifen. Damit trage der Arbeitnehmer und nicht der Arbeitgeber die Verantwortung für die häuslichen Risiken.

Gleiche Tätigkeit, unterschiedliche Rechtslage

Das Bundessozialgericht macht in seiner Entscheidung einmal mehr deutlich, dass die Unternehmerhaftung und damit der Schutz der Unfallversicherung nur für Wege besteht, die im unmittelbaren betrieblichen Interesse zurückgelegt werden. Eine vollumfängliche Ausweitung der Haftung auf den häuslichen Lebensbereich bei Home Office-Vereinbarungen muss schon deshalb ausscheiden, weil weder Arbeitgeber noch Versicherung ausreichenden Einfluss auf die Unfallverhütung im privaten Bereich haben. Somit besteht für Arbeitnehmer im Home Office im Gegensatz zu einem Arbeitsplatz im Firmengebäude des Arbeitgebers kein gesetzlicher Unfallschutz beim Gang zur Toilette oder zur Küche.

Anders zu beurteilen wäre ein Unfall innerhalb des als Home Office genutzten Zimmers in Ausübung der versicherten Tätigkeit. Stolpert beispielsweise ein Arbeitnehmer über den Papierkorb oder erleidet einen sonstigen Unfall im Arbeitszimmer, ist der ursächliche Zusammenhang zwischen der Tätigkeit und den betrieblichen Aufgaben klar. Hier würde der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung greifen.

Leistungsunterschiede gesetzliche Unfallversicherung – gesetzliche Krankenversicherung

Dieser Schutz ist deshalb für den Geschädigten so interessant, weil die gesetzliche Unfallversicherung im Vergleich zur (gesetzliche) Krankenkasse, ein viel größeres Leistungsspektrum bietet. Diese sorgt für eine bestmögliche medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation, sowie gegebenenfalls für eine finanzielle Entschädigung. Insbesondere gewährt die Unfallversicherung Leistungen für eine umfassende Heilbehandlung (Arztkosten, Arznei-/Heilmittelkosten, Kosten für Krankenhausaufenthalte, Rehakosten, usw.), Verletztengeld in Höhe von 80 % des Regelentgeltes, Verletztenrente, Pflegegeld und Hinterbliebenenrente. Zudem Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z.B. für Umschulungen) und Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (beispielsweise Kraftfahrzeughilfe, Wohnungshilfe, Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten). Damit sind die Leistungen der Unfallversicherung viel weitreichender als die der gesetzlichen Krankenversicherung, die im Grunde nur die Kosten der Krankenbehandlung übernimmt und Krankengeld in Höhe von 70 % des Regelentgeltes gewährt.

Weniger Probleme durch klare Vereinbarungen

Damit zumindest bei den übrigen Tätigkeiten die Abgrenzungen zwischen beruflicher und privater Tätigkeit klarer definiert werden können, ist zu möglichst präzisen schriftlichen Absprachen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu raten. Dann kann auch die Frage, ob ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz greift oder nicht, unter Umständen leichter beantwortet werden.

Unter anderem sollten eindeutig der Arbeitsumfang, die Arbeitszeiteinteilung, Betriebsbesuche, die Informations-Übermittlung und Ähnliches festgelegt sein. Auch ein eigens für die berufliche Tätigkeit vorhandenes Arbeitszimmer in der Wohnung des Arbeitnehmers erleichtert die Klärung, ob ein gesetzlicher Unfallschutz besteht.

Außerdem sollten Arbeitgeber im Rahmen von Telearbeitsvereinbarung darauf achten, dass das Home Office den arbeits- und unfallschutzrechtlichen Bestimmungen entspricht und dem Arbeitnehmer gegebenenfalls auf die dargestellte Problematik hinweisen, so dass dieser den Abschluss einer privaten Unfallversicherung in Betracht ziehen kann.