News - Arebitsrecht für Arbeitnehmer

Weitere arbeitsrechtliche Neuerungen für den Corona-Herbst

Am Donnerstag den 08.09.2022 hat der Bundestag diverse Neureglungen für den kommenden Corona-Herbst und -Winter beschlossen. Hiervon sind arbeitsrechtlich nur einige relevant. Über die Neufassung der SARS-CoV2 Arbeitsschutzverordnung hatten wir bereits berichtet. Daneben gibt es vor allem zwei relevante Änderungen: Die eine betrifft das Betriebsverfassungsrecht und die andere die Quarantäne während des Urlaubs.

Nachgewährung von Urlaub

Werden Arbeitnehmer während des Urlaubs arbeitsunfähig krank, bekommen sie den Urlaub nachgewährt. Ob dies auch dann der Fall ist, wenn Arbeitnehmer nicht arbeitsunfähig krank sind, aber auf Grund einer Quarantäne zuhause bleiben müssen, war bisher unklar. Verschiedene Landesarbeitsgerichte hatten diese Frage zuvor bereits dahingehend beantwortet, dass der Urlaub im Fall der Quarantäne nicht nach zu gewähren sei. Im August hatte das Bundesarbeitsgericht diese Rechtsfrage an den EuGH abgegeben (wir hatten berichtet).
Der Gesetzgeber hat sich nun, entgegen der Rechtsprechung der meisten Landesarbeitsgerichte, für einen anderen Weg entschieden. Nach der Neufassung des § 59 Infektionsschutzgesetz gilt künftig folgendes: Wird ein Beschäftigter wegen einer Infektion mit dem Corona-Virus bzw. wegen des Verdachts einer solchen Infektion während seines Urlaubs auf behördliche Anordnung abgesondert oder hat er sich auf Grund einer behördlich erlassenen Rechtsverordnung abzusondern (sprich: Quarantäne), so werden die Tage der Quarantäne nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Dies bedeutet also, dass in diesen Fällen der Urlaub „nachzugewähren“ ist.

Aus der Gesetzesänderung kann gefolgert werden, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass eine solche Nachgewährung bisher nicht gesetzlich vorgesehen war. Für künftige Fälle, nach In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung ist die Rechtslage damit geklärt.

Virtuelle Betriebsversammlung und Einigungsstelle

Im Zuge der Verabschiedung des Gesetzespakets wurde auch die Möglichkeit virtueller Betriebsversammlungen und Einigungsstellen wieder eröffnet. Diese Möglichkeit war zuletzt mit dem 19.03.2022 ausgelaufen (wir haben berichtet).

Auch diesmal konnte sich der Gesetzgeber jedoch nicht zu einer dauerhaften Erlaubnis durchringen. Die Möglichkeit, Betriebsversammlungen und Einigungsstellen online durchzuführen ist bis zum 07.04.2023 befristet. Eine Verlängerungsmöglichkeit ist anders als im Frühjahr nicht vorgesehen.

Die gesetzlichen Neuregelungen treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Hiermit ist in Kürze zu rechnen.