Das Betriebsverfassungsgesetz regelt in seinem Ursprungszustand nicht ausdrücklich, dass Betriebsversammlungen in Präsenz stattfinden müssen. Man geht jedoch althergebracht davon aus, dass Betriebsversammlungen in Präsenz stattzufinden haben, weil es schon an Alternativen für eine virtuelle Durchführung mit allseitigen Interaktionsmöglichkeiten fehle. Dieses Verständnis stammt aus einer Zeit, in der moderne Videokonferenzsysteme noch unvorstellbar waren. Diese Hürde dürfte zumindest in Betrieben, in denen bereits jetzt die Belegschaft virtuell und mobil arbeitet und mit den entsprechenden technischen Einrichtungen ausgestattet ist überwunden sein.
Daneben besteht die Herausforderung, dass unbefugte Dritte an einer Betriebsversammlung nicht teilnehmen dürfen. Dies sicherzustellen und zu überwachen stellt bei Durchführung einer virtuellen Betriebsversammlung sicherlich eine gewisse Schwierigkeit dar.
Corona, § 129 BetrVG a.F.
Im Zuge der Corona-Schutzmaßnahmen hatte der Gesetzgeber vorübergehend die Durchführung virtueller Betriebsversammlungen in § 129 BetrVG zugelassen. Diese Sonderregelung war zum 30. Juni 2021 ausgelaufen. Eine Nachfolgeregelung hatte der Gesetzgeber auch mit dem am 18. Juni 2021 in Kraft getretenen Betriebsrätemodernisierungsgesetz nicht vorgesehen. Damit galt zunächst wieder der ursprüngliche Rechtszustand.
Corona, § 129 BetrVG n.F.
Kurz vor Weihnachten ist der Gesetzgeber nun erneut tätig geworden. Mit dem „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19 und zur Änderungen weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der Covid-19 Pandemie“ vom 10. Dezember 2021 hat der Gesetzgeber § 129 BetrVG vorübergehend wiederbelebt. Danach können Versammlungen nach den §§ 42, 53 und 72 BetrVG bis zum Ablauf des 19.03.2022 auch mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlungen nehmen können. Eine Aufzeichnung ist weiterhin unzulässig.
Unter den gleichen Voraussetzungen können auch Sitzungen der Einigungsstelle per Video- oder Telefonkonferenz erfolgen. Danach besteht aktuell wieder die Möglichkeit, Betriebsversammlungen, Betriebsräteversammlungen und Jugend- und Auszubildendenversammlungen sowie Einigungsstellensitzungen virtuell durchzuführen.
Was genau sich der Gesetzgeber unter den genannten „audiovisuellen Einrichtungen“ vorstellt und welche Voraussetzungen in diesem Zusammenhang zu beachten sind bleibt dabei leider ungewiss. Der Gesetzestext sagt dazu nichts. Aus der Gesetzesbegründung ist lediglich zu entnehmen, dass „eine Übertragung in Videokonferenzräume des jeweiligen Betriebs“ ebenso ermöglicht werden soll wie die „Übertragung über das Internet“. Dies lässt viele Fragen offen.
Geklärt ist damit lediglich, dass eine Aufsplittung innerhalb des Betriebs auf mehrere Räume zulässig ist, sofern die jeweiligen Teilnehmer an der Versammlung akustisch und visuell sowie aktiv und passiv teilnehmen können.
Der Hinweis auf die „Übertragung über das Intranet“ legt zumindest nahe, dass auch eine Teilnahme über gängige Videokonferenzsysteme zulässig sein müsste, jedenfalls soweit die auf diese Weise Teilnehmenden auch aktiv Beiträge einbringen können. Damit wäre auch die „Betriebsversammlung im Home Office“ zulässig. Mutmaßlich hat der Gesetzgeber genau dies auch beabsichtigt, nur leider hat es nicht in der erhofften Eindeutigkeit geregelt. Gewisse Zweifel bleiben daher, zumal schon zu der Vorgängerregelung Stimmen in der Literatur laut wurden die derartiges für unzulässig hielten, da der Veranstalter nicht sicherstellen könne, dass auf diese Weise nicht auch betriebsfremde Dritte die Versammlung mitverfolgen.
Ungeklärt ist auch, ob hybride Lösungen (also eine in Präsenz stattfindende Versammlung, an der man auch virtuell teilnehmen kann) zulässig sind. Entgegenstehendes ist dem Gesetz zwar nicht zu entnehmen, eindeutig geklärt ist diese Frage aber auch nicht.
So bleibt es auch im Rahmen der aktuellen Regelung wieder dem Mut und dem Einfallsreichtum des veranstaltenden Gremiums überlassen, eine (möglichst) gesetzeskonforme Ausgestaltung für virtuelle Betriebsversammlungen zu finden.
Die Entscheidung über die Art und Weise der Durchführung obliegt einzig und allein dem einladenden Gremium. Der Arbeitgeber hat insoweit keine Weisungsbefugnis.
Der Arbeitgeber ist allerdings verpflichtet, dem Betriebsrat die entsprechenden Sachmittel zu Verfügung zu stellen und die Kosten zu tragen, wenn sich das Gremium für die Durchführung einer virtuellen Versammlung entscheidet. Das betrifft jedenfalls die Kosten für eine entsprechende virtuelle Plattform sowie die erforderliche „Studioausstattung“ (Kameras, Mikrofone, Bildschirme, Rechner) auf Seiten des Betriebsrates / Gremiums. Dabei geht man im Moment noch davon aus, dass der Arbeitgeber jedenfalls nicht verpflichtet ist, die gesamte Belegschaft allein zur Durchführung einer Betriebsversammlung mit entsprechender IT-Ausrüstung auszustatten.
Dementsprechend dürfte der BR eine rein virtuelle Versammlung nur dann in Betracht ziehen, wenn die Belegschaft bereits über entsprechende IT (jedenfalls Rechner / Monitor / Webcam / Lautsprecher) verfügt. Auch hier wäre eine Klarstellung durch den Gesetzgeber wünschenswert gewesen.
Bewertung / Ausblick
Im Sinne eines bestmöglichen Infektionsschutzes ist die Intention der neuen Regelung sicher zu begrüßen, ganz besonders dort, wo die Belegschaft im Wesentlichen ohnehin aus dem Home Office arbeitet und nur zum Zwecke einer derartigen Versammlung im Betrieb zusammenkommen müsste.
Die Umsetzung ist leider nur mäßig gelungen. Einerseits schürt die Regelung Hoffnungen und Erwartungen bei allen Beteiligten. Gleichzeitig hat es sich der Gesetzgeber denkbar einfach gemacht: es lässt sich leicht ins Gesetz schreiben, dass die virtuelle Versammlung nur zulässig ist, „wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können“. Doch wie genau sollen die Betriebsräte dies umsetzen? Ist bei strikter Beachtung dieser Voraussetzung die virtuelle Betriebsversammlung nicht per se unmöglich? Mit den Schwierigkeiten in der konkreten Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben werden die Betriebsräte alleine gelassen. So verlockend die Durchführung einer Betriebsversammlung mittels „audiovisueller Einrichtungen“ auch sein mag – so manch ein Betriebsrat wird rasch feststellen, dass eine verlässliche Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen nicht leicht ist.
Gem. § 129 Abs. 3 BetrVG in der neuen Fassung ist dem deutschen Bundestag das Recht eingeräumt, die Laufzeit dieser Sonderregelung durch Beschluss einmalig und bis zu drei Monate zu verlängern. Es bleibt abzuwarten, ob der Deutsche Bundestag von dieser Möglichkeit Gebrauch macht.
Ob der Gesetzgeber jenseits dieser Sonderregelung einen Weg findet, virtuelle Betriebsversammlungen dauerhaft ausdrücklich zuzulassen ist derzeit nicht abzusehen. Der praktische Bedarf dazu ist in vielen Betrieben sicherlich vorhanden und gerade dort, wo auch im Normalbetrieb in einem erheblichen Umfang mobil gearbeitet wird, wäre mit einer virtuellen Betriebsversammlung die reibungslose Teilnahme für den Großteil der Belegschaft deutlich leichter sicherzustellen als durch eine herkömmliche Betriebsversammlung in Präsenz. Auch erscheint es wenig zeitgemäß, wenn große Teile der Belegschaft erhebliche Reisezeiten auf sich nehmen müssen, nur um an einer vergleichsweise kurzen Betriebsversammlung teilzunehmen.