News - Arebitsrecht für Arbeitnehmer

Neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ab 1. Oktober 2022

Für den kommenden Herbst und Winter müssen Arbeitgeber die Neuauflage der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beachten. Der Deutsche Bundestag hat heute Nachmittag (8. September 2022) die entsprechende Rechtsgrundlage als Teil des neuen Gesetzespakets zum Schutz der Bevölkerung vor COVID-19 verabschiedet. Die neue Verordnung gilt ab 1. Oktober bis zum 7. April 2023.

Gefährdungsbeurteilung und Hygienekonzept

Konkret verlangt die Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung folgendes:
Arbeitgeber müssen ein Hygienekonzept erarbeiten und umsetzen. Das Konzept muss allen Mitarbeitern zugänglich gemacht werden. Grundlage des Hygienekonzepts ist eine vom Arbeitgeber durchzuführende Gefährdungsbeurteilung. Die Gefährdungsbeurteilung sollte nachweisbar dokumentiert werden. Der Gesetzgeber schreibt dabei nicht vor, welche Schutzmaßnahmen am Ende einer solchen Beurteilung stehen müssen. Er überlässt es vielmehr den Arbeitgebern, welche Schlüsse sie aus der Gefährdungsbeurteilung ziehen und welche Maßnahmen sie daraufhin ergreifen.
Gesetzlich vorgegeben sind jedoch die Parameter, die der Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung prüfen muss. Er hat sich mit folgenden Punkten zu befassen und diese zu bewerten:

  • Die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen zwei Personen
  • Die Sicherstellung von Handhygiene
  • Die Einhaltung von Nieß- und Hustetikette
  • Das infektionsgerechte Lüften von Innenräumen
  • Die Vermeidung von betriebsbedingten Personenkontakten
  • Das Angebot gegenüber Beschäftigten, geeignete Tätigkeiten im Home-Office auszuführen (falls keine betrieblichen Gründe entgegenstehen)
  • Das Angebot, den im Betrieb Beschäftigten kostenlose Tests zur Verfügung zu stellen

Kommt der Arbeitgeber zu dem Ergebnis, dass bei Unterschreitung des Mindestabstands andere Vorkehrungen keinen ausreichenden Schutz bieten, muss er zukünftig kostenfreie Schutzmasken an die Mitarbeiter ausgeben (medizinische OP-Masken oder FFP2-Masken ohne Ventil). Jeder Mitarbeiter hat dann sogar eine Tragepflicht.
Ergänzend wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales voraussichtlich die sogenannte „SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel“ veröffentlichen (Entwurf liegt noch nicht vor). Diese konkretisiert den Inhalt der Arbeitsschutzverordnung und gibt Arbeitgebern eine Interpretationshilfe für Gefährdungsbeurteilung und Hygienekonzept an die Hand.

Unbezahlte Freistellung für Schutzimpfungen

Weiter verlangt die Neufassung der Verordnung wie schon die frühere Fassung, dass Arbeitgeber Mitarbeitern die Gelegenheit geben müssen, auch während der Arbeitszeit einen Impftermin wahrzunehmen. Es spricht alles dafür, dass eine solche Arbeitsfreistellung unbezahlt geschehen muss.

Eine Pflicht zum Angebot von Home-Office ist mit der Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung jedenfalls vorerst vom Tisch. Die Erfahrungen der letzten Jahre haben aber gezeigt, dass sich alles auch sehr schnell wieder ändern kann.