Laptop mit News Hologramm - Arbeitsrecht für Arbeitgeber

Entschädigung bei Kinderbetreuung – Neue Regelungen treten am 30.03.2020 in Kraft

Am 14.03.2020 begann im Zuge der Bekämpfung der Ausbreitung des Corona-Virus in den Bundesländern die Schließung von Schulen, Kindergärten und Kitas. Zumeist wurde eine Schließung bis zum Ende der Osterferien angekündigt. Anschließend wird es eine Bestandsaufnahme geben, eine Verlängerung der Schließung ist nicht ausgeschlossen. Dies stellt Arbeitnehmer mit Kindern unter Umständen vor eine schwierige Situation. Bleiben sie dem Arbeitsplatz fern, ist dies zwar grundsätzlich nach § 275 Abs. 3 BGB gerechtfertigt;  Sofern § 616 BGB nicht vertraglich ohnehin ausgeschlossen war, bestand allerdings allenfalls für einen kurzen Zeitraum von etwa fünf Tagen ein Entgeltanspruch fort. Aus der Praxis wird berichtet, dass sich viele betreuende Elternteile mittlerweile krank gemeldet haben, da in diesem Fall die sechswöchige Entgeltfortzahlung greift.

1. Gesetzgeber sah unmittelbaren Handlungsbedarf

Der Gesetzgeber hat die Problemlage unverzüglich erkannt. Mit dem am 25.03.2020 durch den Bundestag und am 27.03.2020 durch den Bundesrat verabschiedeten „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ wurde- befristet bis zum Jahresende- unter anderem auch eine Regelung zur Entschädigung von Arbeitnehmern bei Schließung von Betreuungseinrichtungen vorgesehen.

Die Regelung findet sich in einer Ergänzung des § 56 IfSG, der um einen neuen Absatz 1a ergänzt wurde. Dieser hat folgenden Wortlaut:

„Werden Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten aufgrund dieses Gesetzes vorübergehend geschlossen oder deren Betreten untersagt und müssen erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, in diesem Zeitraum die Kinder selbst betreuen, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen können, und erleiden sie dadurch einen Verdienstausfall, erhalten sie eine Entschädigung in Geld. Anspruchsberechtigte haben gegenüber der zuständigen Behörde, auf Verlangen des Arbeitgebers auch diesem Gegenüber, darzulegen, dass sie in diesem Zeitraum keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherstellen können. Ein Anspruch besteht nicht, soweit eine Schließung ohnehin wegen der Schulferien erfolgen würde. Im Fall, dass das Kind in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in den Haushalt aufgenommen wurde, steht der Anspruch auf Entschädigung anstelle der Sorgeberechtigten den Pflegeeltern zu.“

Nach der Regelung des § 56 Abs. 2 S. 3 IfSG n. F. beträgt die Höhe der zu zahlenden Entschädigung 67 % netto  des dem erwerbstätigen Arbeitnehmer entstandenen Verdienstausfalls, die Entschädigung ist für höchstens sechs Wochen zu gewähren. Der Maximalbetrag, der als Entschädigung zu zahlen ist, beträgt 2.016,00 € im Monat. Die Auszahlung erfolgt der Systematik des Gesetzes folgend durch den Arbeitgeber, der einen entsprechenden Entschädigungsanspruch gegen die nach Landesrecht zuständige Behörde hat.

2. Wer hat einen Anspruch?

Das Gesetz enthält eine Reihe von Anspruchsvoraussetzungen, deren Einzelheiten angesichts der Schnelligkeit des Gesetzgebungsverfahrens naturgemäß noch nicht geklärt sind. Klar ist, dass  folgende aus dem Text des Gesetzes zu entnehmende Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen müssen:

  • Behördliche Schließungsanordnung oder behördliches Betretungsverbot einer Kinderbetreuungseinrichtung bzw. Schule aus Anlass einer Infektion bzw. zu deren Verhinderung
  • Der Anspruchsteller ist erwerbstätig und für mindestens ein unter 12 Jahre altes bzw. behindertes Kind sorgeberechtig (Ausnahme: Vollzeitpflege)
  • Der Anspruchsteller ist aufgrund der durch ihn selbst vorgenommenen Kinderbetreuung an der Dienstleistung verhindert und erleidet hierdurch einen Verdienstausfall
  • Es gibt keine anderen zumutbaren Betreuungsmöglichkeiten

Keine Entschädigung ist zu zahlen, falls die Einrichtung ohnehin ferienbedingt schließen würde.

Obgleich eine Reihe von Fragen offen sind, dürfte unter Heranziehung der gesetzlichen Systematik davon auszugehen sein, dass der den Anspruch stellende Arbeitnehmer im Zweifelsfall darlegen muss, dass eine Notbetreuung, eine Betreuung durch den anderen Elternteil oder betreuungsbereite Verwandte oder Freunde nicht möglich ist. Nicht im Gesetzestext genannt sind eingetragene Lebenspartner, Stiefeltern oder sonstiges Betreuungspersonal, wobei nicht fernliegt, dass es sich auch bei diesem Personenkreis um grundsätzlich geeignetes Betreuungspersonal handelt. Keine geeignete Gruppe sind die Großeltern, die im Rahmen der aktuellen Pandemie als besondere Risikogruppe gelten.

Nach der Gesetzesbegründung, allerdings nicht dem Gesetzestext, sind überdies primär Arbeitszeitguthaben, also Überstundenkonten, abzubauen. Zudem ist, sofern zumutbar, eine Arbeit im Homeoffice einem Entschädigungsanspruch vorrangig. Dabei wird man sich im Zweifel an der Praxis der letzten beiden Wochen orientieren können. War in dieser Zeit bereits eine Homeoffice-Tätigkeit möglich, dürfte dies auch in Zukunft so sein und eine Entschädigungspflicht besteht nicht.

Nicht ganz eindeutig ist auch die Regelung hinsichtlich der Schulferien, da die Schließungszeiten insbesondere von Kindergärten und Kitas regelmäßig nicht genau mit den Schulferienzeiten übereinstimmen. Grundsätzlich dürfte allerdings auch für andere planmäßige Schließungszeiten die Schulferienregelung analog angewendet werden müssen, da in dieser Zeit die Kinder auch ohne die behördliche Schließung hätten betreut werden müssen, sodass kein Entschädigungsanspruch entstehen kann.

Nach einer ersten Analyse des Gesetzestextes scheint schließlich  klar zu sein, dass die neue gesetzliche Regelung eine Spezialregelung zu § 616 BGB darstellt, diesen also im Rahmen seines Anwendungsbereiches verdrängt. Andererseits bleiben die Regelungen zur Entgeltfortzahlung und Krankengeldzahlung (bei Erkrankung des Kindes nach § 45 SGB V) vorrangig, in diesen Fällen ist also in erster Linie Entgeltfortzahlung bzw. Krankengeld zu beanspruchen und nicht Entschädigung.

Da diese Neuregelungen erst ab dem 30.03.2020 in Kraft treten kommt eine Rückabwicklung von „Altfällen“ aus den vergangenen Wochen grundsätzlich nicht in Betracht. Es bleibt abzuwarten, ob in den kommenden Wochen diejenigen Arbeitnehmer, die bisher unter Anstrengung all ihrer Möglichkeiten versucht haben, ihren Verpflichtungen aus Beruf und Kinderbetreuung gleichzeitig gerecht zu werden, schlagartig von dieser Regelung Gebrauch machen und dementsprechend der Arbeit fernbleiben.

3. Fazit

Ungeachtet der Schnelligkeit des Gesetzgebungsverfahrens und der einschränkenden Tatbestandsvoraussetzungen dürfte die neue Entschädigungsregelung in einigen Fällen eine Hilfe für kleinere Kinder betreuende Arbeitnehmer darstellen. Inwieweit diese in der Praxis Bedeutung erlangt, wird allerdings auch davon abhängen, ob die Schließung von Betreuungseinrichtungen nach den Osterferien andauert. Trotz des schnellen Inkrafttretens der gesetzlichen Neuregelung bereits am 30.03.2020 bleiben nämlich ansonsten nur noch wenige Tage Zeit, bis die Osterferien in vielen Bundesländern beginnen.