Die Vereinbarung von Home Office Verträgen, gleich ob für die ganze Woche oder einige Tage erfreut sich zunehmender Beliebtheit. Üblicherweise sind sich die Parteien bei der Begründung einer derartigen Vereinbarung allerdings nicht sicher, ob es hierbei auf Dauer bleiben soll. Daher wird oftmals ein einseitiges Loslösungsrecht für beide Parteien vereinbart. Eine neue Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf zeigt, dass dieses engen Grenzen unterliegt.
In dem entschiedenen Fall (Urteil vom 10.09.2014 / 12 Sa 505/14) hatten die Parteien, eine Bank und einen Firmenkundenbetreuer, sogenannte alternierende Telearbeit vereinbart, derzufolge der Arbeitnehmer mindestens 40 % an einer häuslichen Arbeitsstätte (ca. 70 – 90 km von der Niederlassung entfernt) tätig sein sollte. In der Vereinbarung hieß es unter anderem, dass ein Rechtsanspruch auf einen alternierenden Telearbeitsplatz nicht begründet wird. Weiter war vereinbart, dass die häusliche Arbeitsstätte von beiden Parteien mit einer Ankündigungsfrist von 4 Wochen aufgegeben werden kann. Nach einer Laufzeit von acht Jahren kündigte die Bank die Vereinbarung, wobei der bei ihr bestehende Betriebsrat nicht beteiligt wurde. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat der Klage ebenso wie das Arbeitsgericht Düsseldorf stattgegeben und festgestellt, dass die Beendigung der alternierenden Telearbeit unwirksam ist. Zur Begründung führt es aus, dass eine Abrede in allgemeinen Vertragsbedingungen, welche die Beendigung einer vereinbarten alternierenden Telearbeit für den Arbeitgeber voraussetzungslos ermöglicht oder nicht erkennen lässt, dass dabei auch die Interessen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind, wegen Abweichung vom gesetzlichen Leitbild des § 106 S. 1 Gewerbeordnung unwirksam ist. Zudem fehlte es an einer Zustimmung des Betriebsrats. Die Beendigung alternierender Telearbeit stelle regelmäßig eine Versetzung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes dar. Dies gelte auch, wenn der Arbeitnehmer als Außendienstler seine Arbeit zu einem Großteil bei Kunden erbringt. Die Einbindung in den Arbeitsablauf und die Aufgabenerfüllung sei auch bei teilweiser Telearbeit aufgrund von deren Besonderheiten eine völlig andere als ohne Telearbeit, so dass sich bei der Beendigung der Telearbeit das Bild der Tätigkeit grundsätzlich ändere.
Nachdem das Landesarbeitsgericht Düsseldorf die Revision zugelassen hat, wird zu beobachten sein, ob sich das Bundesarbeitsgericht mit dem Vorgang befasst und welche Auffassung es hierzu vertritt. Es erscheint allerdings nicht allzu fernliegend, dass sich das Bundesarbeitsgericht gegebenenfalls der Argumentation des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf anschließen wird. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Beteiligung des Betriebsrats. Die Wiedereingliederung eines ganz oder in großem Umfang in einem Home Office tätigem Mitarbeiter sind im Betriebsablauf stellt regelmäßig eine erhebliche auf Dauer angelegte Änderung der Arbeitsumstände dar, so dass kaum vermieden werden kann, den Betriebsrat wegen einer Versetzung zu beteiligen.
Wichtiger noch (und gilt natürlich v.a. für Betriebe ohne Betriebsrat) sind die Hinweise des Gerichts zur vertraglichen Gestaltung der häuslichen Tätigkeit. Der Hinweis des Gerichts aus § 106 S. 1 Gewerbeordnung zeigt, dass Arbeitgeber bei der Vertragsgestaltung gut beraten sind, sich möglichst nah an der gesetzlichen Formulierung zu bewegen. Ansonsten laufen Arbeitgeber Gefahr, der immer restriktiver werdenden Rechtsprechung der Arbeitsgerichte zu vorformulierten Vertragsbedingungen eigene Vorstellungen zur Beendigung einer Home Office Tätigkeit nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten durchsetzen zu können.