Gleich, ob nun eine Lockerung der aktuellen Kontaktsperrmaßnahmen ab dem 20.04.2020, dem 03.05.2020 oder danach erfolgt, bereitet das Bundesarbeitsministerium in Zusammenarbeit mit dem BDA, dem DGB, der DGUV, den Arbeitsschutzverwaltungen der Länder und dem Corona-Kabinett der Bundesregierung einen für alle Arbeitgeber verbindlichen Arbeitsschutzstandard vor Hierzu liegt nunmehr ein erstes Arbeitspapier vor, das allerdings bereits sehr kurzfristig umgesetzt werden soll.
„Arbeiten in der Pandemie braucht mehr Schutz als unter normalen Umständen.“ lautet der Leitsatz. Das Papier schreibt konkrete, verbindliche, technische und organisatorische Anforderungen zur Umsetzung des Arbeitsschutzes in Betrieben vor. Weitere Konkretisierungen sollen durch die Unfallversicherungsträger, mithin die Berufsgenossenschaften, branchenbezogen erfolgen.
Rechtliche Verbindlichkeit
Das Bundesarbeitsministerium hält fest, dass die von den staatlichen Stellen definierte Gefährdung durch das Corona-Virus in dem jeweiligen Betrieb automatisch auch eine betriebliche Gefährdung darstellt, sodass der Arbeitgeber die vorgegebenen Schutzmaßnahmen beachten und umsetzen muss. Dabei hat sich der Arbeitgeber von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten zu lassen sowie mit den betrieblichen Interessensvertretungen (Betriebsräten) abzustimmen. Wichtig seien zudem eine fachlich fundierte Unterweisung der Beschäftigten und eine individuelle Beratung im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Die Verantwortung für die Umsetzung trägt alleine der Arbeitgeber.
Technische und organisatorische Maßnahmen
Als technische und organisatorische Maßnahmen, die der Arbeitgeber grundsätzlich anzuwenden hat, werden u.a. die Arbeitsplatzgestaltung, die Organisation von Sanitärräumen, Kantinen und Pausenräumen, das Home Office und Maßnahmen zu Dienstreisen und Meetings benannt.
Hervorgehoben wird, dass Mitarbeiter zu jeder Zeit ausreichend Abstand (etwa 1,5 bis 2 Meter) halten müssen und bei Publikumsverkehr und möglichst auch zur Abtrennung der Arbeitsplätze (insbesondere in Großraumbüros) transparente trennende Schutzeinrichtungen einzurichten sind. In Büros sollen freie Raumkapazitäten optimal genutzt werden.
Weiter hat der Arbeitgeber ausreichend Seife, Handtuchspender und Desinfektionsspender zur Verfügung zu stellen und Reinigungsintervalle insbesondere der Sanitäreinrichtungen und Gemeinschaftsräume anzupassen. Zur Vermeidung von Infektionen ist auch das Reinigen von Türklinken und Handknäufen sinnvoll.
In Pausenräumen und Kantinen ist ein ausreichender Abstand, zum Beispiel auch bei Warteschlagen bei der Essensausgabe, sicherzustellen. Dabei soll an bereichsweise Regelungen von Zeitfenstern zur Nahrungsaufnahme und eine Einweisung durch beauftragte Personen sowie die Erweiterung von Kantinenessen-Ausgabezeiten gedacht werden.
Zum Außendienst und bei Dienstreisen, die überhaupt nur im Rahmen der Erforderlichkeit stattfinden sollen, ist die Festlegung fester, kleiner Teams (zum Beispiel zwei bis drei Personen) angedacht, um wechselnde Kontakte innerhalb des Betriebs für Fahrten und Arbeitseinsätze zu reduzieren. Auch sei die Personenzahl bei gemeinsamen Fahrten zu begrenzen und der Personenkreis, der ein Fahrzeug gemeinsam nutzt, möglichst zu beschränken.
Fahrzeuge sind zusätzlich mit Utensilien zur Handhygiene, Desinfektion, Papiertüchern und Müllbeuteln auszustatten. Tourenplanungen müssen optimiert werden.
Arbeiten im Homeoffice sollen ermöglicht werden, hierfür bedarf es jedoch einer klaren Struktur und Selbstorganisation. Die Unternehmen sollen klare Arbeitsprozesse definieren, abgegrenzte Arbeitspakete definieren und gegenseitige Erwartungen sollten geklärt sein. Beschäftigte sollen sicherstellen, dass sie in vereinbarten Zeiträumen telefonisch oder digital erreichbar sind. Regelmäßige, zeitlich begrenzte virtuelle Besprechungen können helfen, die Kommunikation im Team aufrecht zu erhalten und den Workflow zu vereinfachen.
Zusätzliche organisatorische Maßnahmen
Sämtliche Arbeitsmittel sollen personenbezogen verwendet werden und wo nötig Schutzhandschuhe verwendet werden. In Bereichen, in denen erfahrungsgemäß Personenschlangen entstehen, sollen Schutzabstände gekennzeichnet werden, weiter soll die Arbeitszeit- und Pausenregelung so versetzt gestaltet werden, dass sich möglichst wenige Personen gleichzeitig an einem Ort aufhalten.
Der Zutritt betriebsfremder Personen zu Arbeitsstätten und Betriebsgelände soll nach Möglichkeit beschränkt werden, gegebenenfalls sollen Kontrollmaßnahmen (auch gesundheitlicher Art, etwa Fieber messen) stattfinden.
Weiter wird darauf hingewiesen, dass klare Anweisungen für Verdachtsfälle bestehen müssen. Psychische Belastungen durch Corona sollen durch umfassende Unterweisungen und Informationsangebote sowie Präsenzzeiten minimiert werden.
Zusätzliche personenbezogene Maßnahmen
Bei unvermeidbarem Kontakt zu anderen Personen bzw. nicht einhaltbaren Schutzabständen ist zusätzliche persönliche Schutzausrüstung (Mund-Nase-Schutz, geeignete Schutzhandschuhe) zur Verfügung zu stellen. Mitarbeiter sind entsprechend zu unterweisen, Risikogruppen können sich individuell zum Gesundheitsschutz beraten lassen. Der Standard erwähnt ausdrücklich, dass als äußerstes Mittel der Arzt einer betroffenen Person auch einen Tätigkeitswechsel empfehlen kann, daher ist auch eine anderweitige Einsetzbarkeit zu prüfen.
Weitere Konkretisierungen
Der allgemeine Arbeitsschutzstandard soll ständig fortgeschrieben werden, hierzu wird ein zeitlich befristeter Beraterkreis „Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz zur Prävention Covid-19“ beim Bundesministerium für Arbeit eingerichtet werden. Die entsprechenden Beschlussfassungen sollen auf der Homepage des Ministeriums und aller Verbände veröffentlicht werden.
Zusätzlich sollen die Unfallversicherungsträger den allgemeinen Arbeitsschutzstandard für spezifische Branchen laufend konkretisieren.
Fazit
Die Wiederaufnahme der Tätigkeit der Unternehmen im bisherigen Umfang wird aller Voraussicht nach stufenweise erfolgen. Dabei wird es auch für diejenigen Unternehmen, die ihre Tätigkeit wieder aufnehmen können, erforderlich sein, umfassende neue Sicherheitsbestimmungen zum Arbeitsschutz einzuhalten und sich stets über aktuelle Entwicklungen zu informieren.
In Betrieben mit Betriebsrat bedeutet dies, dass zu sämtlichen in dem Arbeitsschutzstandard angesprochenen Punkten Gespräche mit dem Betriebsrat über die konkrete Umsetzung stattfinden müssen. In vielen Fällen wird auch eine neue oder aktualisierte betriebliche Vereinbarung erforderlich werden.
Auch in Unternehmen ohne Betriebsrat besteht vielfach – wie die Details des Arbeitsschutzstandards schon jetzt zeigen – erheblicher Handlungsbedarf. Hierzu zählt vor allem eine Aktualisierung vorhandener oder Neuerstellung von Gefährdungsbeurteilungen nach dem Arbeitsschutzgesetz.
Unabhängig von dem konkreten Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit in vollem Umfang sind Arbeitgeber also bereits heute gut beraten, sich auf die künftigen Anforderungen zeitig einzustellen, um weitere Verzögerungen bei der Arbeitsaufnahme und Haftungsrisiken zu verhindern.
Update 16.04.2020
Zwischenzeitlich liegt eine finale Fassung des Papiers vor. Das Dokument finden Sie hier: files/docs/sars-cov-2-arbeitsschutzstandard.pdf