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Das Betriebsräte­stärkungs­gesetz – kommt da noch was?

Der Koalitionsvertrag der Bundesregierung von 2018 sieht unter anderem die „Erleichterung der Gründung und Wahl von Betriebsräten“ vor. Sich dieses Themas annehmend brachte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 21. Dezember 2020 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung der Betriebsratswahlen und zur Stärkung der Betriebsräte („Betriebsrätestärkungsgesetz“) auf den Weg.

Der Entwurf sieht zunächst die Erleichterung der Gründung von Betriebsräten durch eine Ausweitung und weitere Vereinfachung des vereinfachten Wahlverfahrens und die Erweiterung des Kündigungsschutzes für Wahlinitiatoren und Wahlvorbereiter vor.

Die virtuelle Teilnahme an Betriebsratssitzungen per Video- oder Telefonkonferenz soll standardmäßig zulässig werden.

Zudem ist die standardmäßige Hinzuziehung von Sachverständigen bei Angelegenheiten, die die Einführung und Anwendung technischer Überwachungseinrichtungen betreffen vorgesehen.

Nachdem die Pläne des Bundesarbeitsministers zur Schaffung umfassender Regelungen zum mobilen Arbeiten zunächst gescheitert sind, ist nun in diesem Gesetzentwurf als Ergänzung zu § 87 BetrVG  ein eigenständiges umfassendes Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit vorgesehen.  

Der Referentenentwurf hätte ursprünglich am 10. Februar 2021 im Bundeskabinett besprochen und beraten werden sollen, wurde aber kurzfristig von der Tagesordnung  gestrichen. Das deutet darauf hin, dass er in dieser Fassung beim Koalitionspartner CDU/CSU nur auf sehr wenig Gegenliebe gestoßen ist. Kritikpunkt dürfte unter anderem die umfassende Mitbestimmungsmöglichkeit im Zusammenhang mit mobiler Arbeit sein, welche wortgenau bereits im Entwurf zum Mobile-Arbeit-Gesetz im Oktober 2020 enthalten war und auch dort von der Union bereits abgelehnt wurde.

Ob und wie es mit dem Gesetzesvorhaben nun weiter gehen wird, lässt sich derzeit schwer vorhersagen. Denkbar wäre ein neuer Referentenentwurf in abgeschwächter Form, der sich auf die im Koalitionsvertrag vorgesehenen Punkte der Erleichterung der Gründung und Wahl des Betriebsrats konzentriert, um zumindest im Hinblick auf die im Frühjahr 2022 anstehenden turnusmäßigen Betriebsratswahlen eine Regelung zu treffen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales jedenfalls geht – zumindest ausweislich seiner Website – noch vom Fortbestand des Gesetzgebungsverfahrens aus.

Denkbar wäre auch, dass sich das Gesetzesvorhaben dadurch erledigt, dass das angestrebte Betriebsrätestärkungsgesetz nicht mehr rechtzeitig vor Ende der laufenden Legislaturperiode fertig gestellt werden kann.

Wir werden den Vorgang weiter für Sie beobachten.