Laptop mit News Hologramm - Arbeitsrecht für Arbeitgeber

Betriebsrat kann Einigungsstelle zur Einführung elektronischer Zeiterfassung erzwingen

Möchte der Betriebsrat gegen den Willen des Arbeitgebers die Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems durchsetzen, kann er nach einer Entscheidung des LAG Düsseldorf nun wohl mindestens eine Einigungsstelle erzwingen. Ob eine solche Einigungsstelle dann auch gegen den Willen des Arbeitgebers über die Einführung des Systems entscheiden kann, ob dem Betriebsrat also auch ein sogenanntes „Initiativrecht“ zusteht ist noch offen. Eine klare Tendenz ist aber erkennbar und eine höchstrichterliche Entscheidung in absehbarer Zeit zu erwarten.

Fall:
Einigungsstelle auch für Fälle in denen der Arbeitgeber kein elektronisches Erfassungssystem möchte?

Ein Arbeitgeber hatte zunächst die Absicht, in seinem Betrieb ein elektronisches Zeiterfas-sungssystem einzuführen. Da eine solche technische Einrichtung die Überwachung der Belegschaft ermöglicht, erkannte der Arbeitgeber zu Recht ein Mitbestimmungsrecht des Be-triebsrats. Im Rahmen der folgenden Verhandlungen kamen Arbeitgeber und Betriebsrat jedoch zu keinem Ergebnis. Der Arbeitgeber brach die Verhandlungen ab und gab sein Vorhaben auf.

Der Betriebsrat bestand aber nun seinerseits auf der Einführung der elektronischen Zeiterfassung und strengte beim Arbeitsgericht ein Verfahren zur Erzwingung einer Einigungsstelle an. Der Arbeitgeber wehrte sich mit dem Argument, die Einigungsstelle sein unzuständig. Grundsätzlich ist es Sache der Einigungsstelle, ihre eigene Zuständigkeit zu klären. Die Bildung einer Einigungsstelle kann gerichtlich nur dann verhindert werden, wenn sie „offensichtlich unzuständig“ ist. Das Arbeitsgericht kann der eigenen Zuständigkeitsprüfung der Einigungsstelle also nur vorgreifen – wenn von vornherein wegen klarer Rechtslage ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, im vorliegenden Fall zur Erzwingung eines elektronischen Zeiterfassungssystems, ausscheidet.

In der Vergangenheit argumentierten die Arbeitsgerichte in vergleichbaren Fällen unter Be-zugnahme auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aus dem Jahr 1989, die ein Initiativrecht des Betriebsrats abgelehnt hatte, dass schon die Errichtung einer Einigungsstelle an „offensichtlicher Unzuständigkeit“ scheitern müsse.

Entscheidung und Einordnung:
Einigungsstelle zum Initiativrecht des Betriebsrats kann nicht wegen offensichtlicher Unzuständigkeit verhindert werden

Das LAG Düsseldorf entschied nun, dass die Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig sei. Die Rechtslage zum Initiativrecht des Betriebsrats bei der Einführung von elektronischen Zeiterfassungssystemen sei hierzu nicht eindeutig genug, das Urteil des BAG aus dem Jahr 1989 rechtlich möglicherweise überholt. Von einer „gefestigten“ Rechtsprechung könne jedenfalls keine Rede mehr sein. Inhaltich verwies das Gericht vor allem darauf, dass der EuGH alle Staaten der Europäischen Union bereits im Jahr 2019 dazu verpflichtet habe, nationale Regelungen zur Einführung einer generellen Arbeitszeiterfassung zu schaffen. Auch da dieses Urteil in Deutschland noch weitestgehend auf seine Umsetzung wartet, hält das LAG Düsseldorf die Rechtslage offensichtlich für zu diffus. Das LAG Düsseldorf stellt sich mit seiner Entscheidung in eine Reihe mit einigen anderen Instanzgerichten, die mindestens bezweifeln, dass man dem Betriebsrat ein Initiativrecht verweigern könne. Auch das LAG Hamm urteilte jüngst in diese Richtung und stelle ein Initiativrecht sogar explizit fest (wir haben berichtet newsletter: Kann der Betriebsrat eine elektronische Zeiterfassung erzwingen?). Gegen dieses Urteil des LAG Hamm wurde Beschwerde zum BAG eingelegt. Das BAG wird voraussichtlich im September 2022 ein Urteil zu dieser Frage fällen.

Fazit

Die Tendenz der Untergerichte ist klar. Wenn sich das BAG dem anschließen sollte und ein Initiativrecht des Betriebsrats anerkennt, müssen Arbeitgeber sich darauf einstellen, dass Betriebsräte künftig die Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems über die Einigungsstelle erzwingen können. Egal wie höchstrichterlich entscheiden wird: Das Handeln des Gesetzgebers ist längst überfällig! Ganz aktuell sind hier auch schon Bestrebungen für eine elektronische Zeiterfassungspflicht in bestimmten Branchen sichtbar. So hat das BMAS im Zusammenhang mit der Anhebung des Mindestlohns einen Referentenentwurf für rechtliche Anpassungen bei den sog. Minijobs vorgelegt, der eine entsprechende Pflicht zur elektronischen Zeiterfassung im Mindestlohngesetz für bestimmte Brachen vorsieht (z.B. Leiharbeit, Spedition und Transport, Wachgewerbe). Ob es sich dabei um eine punktuelle Regelung handelt oder dies nur den Beginn eines gesetzgeberischen Gesamtkonzepts darstellt, bleibt abzuwarten. Jedenfalls ist es durchaus wahrscheinlich, dass in absehbarer Zukunft Arbeitgeber aller Branchen auch ohne eine Initiative des Betriebsrats zur Einführung entsprechender Systeme durch Gesetz gezwungen sein werden.