So unerfreulich es ist: Die Corona-Pandemie begleitet uns auch ins Jahr 2021. Um die damit einhergehenden Beschränkungen und Beeinträchtigungen für berufstätige Eltern abzufedern, aber auch um Klarheit bei Quarantäne infolge von Reiserückkehr zu schaffen, wurden verschiedene Neuerungen in das Infektionsschutzgesetz eingefügt, die bereits in Kraft getreten sind.
1. Entschädigungsanspruch für Eltern
Ergänzungen des § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG) sollen berufstätigen Eltern helfen, Verdienstausfälle auszugleichen, die sie infolge der pandemiebedingten häuslichen Betreuung ihrer Kinder zumindest phasenweise erleiden. Schon im März 2020 wurde Absatz 1a in § 56 IfSG aufgenommen, welcher erstmals einen Entschädigungsanspruch für Eltern vorsah, die auf Grund von Schul- und Kitaschließungen ihre Kinder zu Hause betreuen mussten und daher ihrer Erwerbstätigkeit nicht mehr vollumfänglich nachkommen konnten. Diese Regelung war für die Zeit des ersten Lockdowns im Frühling 2020 vorgesehen und entsprach den Bedürfnissen der Eltern, die sich einer flächendeckenden Schließung von Betreuungseinrichtung (zumindest für einen Großteil aller Berufsgruppen) gegenüber sahen.
Mit der Rückkehr zum Regelbetrieb in Schulen und Kitas im Sommer kam es jedoch immer wieder zu Situationen, in denen die Betreuungseinrichtungen zwar grundsätzlich geöffnet waren, einzelne Kinder oder Gruppen jedoch auf Grund von Ansteckungen oder Ansteckungsverdachts in Quarantäne und daher häuslich zu betreuen waren. Für die Eltern erkrankter Kinder greift in solchen Fällen die Entschädigung über die Kinderkrankentage durch die Krankenkassen, soweit der Arbeitgeber nicht ohnehin aus § 616 BGB zur Fortzahlung des Entgelts verpflichtet ist. War das Kind lediglich auf Grund des Ansteckungsverdachts in Quarantäne, gab es jedoch bislang keine gesetzliche Grundlage für den Ersatz eines etwaigen Verdienstausfalls.
Diese Lücke wurde nun durch die Ergänzung in § 56 Abs. 1a Nr. 1 IfSG geschlossen, wonach der Entschädigungsanspruch auch solchen Eltern zusteht, die ein abgesondertes – also in Quarantäne befindliches – Kind zu betreuen haben.
Auch für die Anordnung von zusätzlichen Schul- oder Betriebsferien aus Gründen des Infektionsschutzes sieht § 56 Abs. 1a IfSG nun seit 16.12.2020 einen Entschädigungsanspruch vor.
Die Regelung des § 56 Abs. 1a IfSG soll bis Ende März 2021 gelten.
Die Entschädigung kann in Anspruch genommen werden, wenn keine sonstige Betreuungsmöglichkeit für das Kind besteht und somit ein Verdienstausfall eintritt. Der Anspruch gilt für längstens 10 Wochen pro Elternteil (20 Wochen bei Alleinerziehenden) und besteht in Höhe von 67 Prozent des entstandenen (netto)Verdienstausfalls.
§ 56 Abs. 5 IfSG sieht vor, dass die Entschädigung bei Arbeitnehmern zunächst vom Arbeitgeber ausgezahlt wird und dieser den Betrag von der zuständigen Behörde zurückerstattet erhält.
Ungelöste Probleme
In der aktuellen Situation, in der Betreuungseinrichtungen zwar grundsätzlich geschlossen sind, aber dennoch eine Notbetreuung für Familien anbieten, die (unabhängig von bestimmten Berufsgruppen) Berufstätigkeit und Kinderbetreuung ansonsten nicht vereinbaren könnten, ergibt sich für manche Eltern allerdings nun ein neues Problem im Zusammenhang mit dem Entschädigungsanspruch: Anspruch auf Entschädigung besteht laut Gesetzestext nur, wenn keine zumutbare anderweitige Betreuungsmöglichkeit besteht. Sind beide Eltern berufstätig und können die Betreuung daher nicht selbst leisten oder nicht anderweitig organisieren, haben Sie derzeit in der Regel auch einen Anspruch auf Betreuung im Notbetrieb. Nun gibt es allerdings nicht wenige Betreuungseinrichtungen, die im Hinblick auf das Pandemiegeschehen den Eltern sehr ans Herz legen, von der Inanspruchnahme der Notbetreuung abzusehen. Kommen die Eltern dem nach, haben sie allerdings wiederum keinen Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz, da sie ja eigentlich die Betreuung im Notbetrieb in Anspruch nehmen könnten.
Für Arbeitgeber besteht die erste Schwierigkeit darin, dass sie regelmäßig nicht überblicken können, ob für das betreffende Kind tatsächlich keine anderweitige, zumutbare Betreuungsmöglichkeit besteht.
Für Arbeitgeber erscheint es in solchen Situationen ratsam, mit der Auszahlung einer Entschädigungszahlung zurückhaltend zu sein und – um das Risiko einer ausbleibenden Rückerstattung durch die Behörden zu vermeiden – eine Bestätigung der Betreuungseinrichtung zu verlangen, dass eine Notbetreuung im Einzelfall von Seiten der Einrichtung aus nicht möglich ist.
Die vom Bundestag am 14.01.2021 beschlossene Erweiterung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld könnte hier für die betreffenden Eltern Abhilfe schaffen. Der derzeit bestehende Anspruch von 10 Kinderkrankentagen soll auf 20 (bei Alleinerziehenden 40 Tage) erweitert werden, wobei diese dann auch in solchen Situationen in Anspruch genommen werden können, in denen Eltern pandemiebedingt aufgefordert werden, ihre Kinder möglichst zu Hause zu betreuen, auch wenn die Einrichtungen grundsätzlich geöffnet sind.
2. Keine Entschädigung für Reiserückkehrer
Eine weitere Ergänzung des § 56 IfSG sorgt nun für Rechtsklarheit in einer anderen Frage: Bislang war zumindest nach der Gesetzeslage unklar, ob bei jeglicher Quarantäne, die nach einer Reise in ein Risikogebiet einzuhalten war, ein Entschädigungsanspruch für dadurch erfolgenden Verdienstausfall in Betracht kommt. Insbesondere problematisch war dies im Hinblick auf private Reisen, die in ein Risikogebiet erfolgten, welches bereits vor Reiseantritt als ein solches ausgewiesen war. Nun stellt § 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG klar, dass kein Entschädigungsanspruch besteht, wenn die Quarantäne durch den Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein Risikogebiet nicht hätte angetreten werden müssen. Vermeidbar ist eine Reise immer dann, wenn zum Zeitpunkt der Abreise keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für die Reise vorlagen (§ 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG).
Befindet sich ein Arbeitnehmer nach einer vermeidbaren privaten Reise in ein Risikogebiet in Quarantäne, ist der Arbeitgeber gut beraten, keine Entschädigungsleistung auszubezahlen. Eine Rückerstattung durch die zuständigen Behörden ist in einem solchen Fall auf Grund der Änderung von § 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG nicht zu erwarten. Auch auf die Auszahlung des Arbeitsentgelts dürfte der Arbeitnehmer in der Regel keinen Anspruch haben. Der Antritt einer eigentlich vermeidbaren Reise in ein Risikogebiet stellt einen Fall des Verschuldens gegen sich selbst dar, welches zum Ausschluss eines Anspruchs auf Entgeltzahlung nach § 616 BGB führt – sofern die Norm im jeweiligen Arbeitsverhältnis vertraglich nicht ohnehin ausgeschlossen ist.
Handelt es sich jedoch um eine (vermeidbare) Reise in ein Risikogebiet auf Geheiß des Arbeitgebers – also um eine Dienstreise – ist das Arbeitsentgelt auch während der anschließenden Quarantäne fortzuzahlen. Mangels Verdienstausfalls kommt dann ein Anspruch auf Entschädigungsleistung nach dem IfSG von vornherein nicht in Betracht.