Ursprünglich sollte das Gesetz „Betriebsrätestärkungsgesetz“ heißen. Gestern (31.3.2021) wurde es nun unter dem Namen „Betriebsrätemodernisierungsgesetz“ vom Kabinett beschlossen.
Das Gesetz soll vorrangig Betriebsratswahlen erleichtern. Der Entwurf enthält aber auch grundlegend neue Regelungen zum Verhältnis von Betriebsrat und Datenschutz sowie zur mobilen Arbeit. Im Einzelnen:
1. Einfachere Betriebsratswahl
Auf der Grundlage der Feststellung, dass die Vertretung von Arbeitnehmern durch Betriebsräte prozentual abnehme, soll das Gesetz die Gründung von Betriebsräten fördern und erleichtern und zugleich die Behinderung von Betriebsratswahlen unterbinden. Dazu werden Verfahrensregeln angepasst, die Anfechtbarkeit von Betriebsratswahlen eingeschränkt und der Kündigungsschutz für Wahlinitiatoren ausgeweitet.
2. Mitbestimmung bei der Einführung und Anwendung künstlicher Intelligenz
Der Gesetzesentwurf sieht darüber hinaus Regelungen zur Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Einführung und Anwendung von künstlicher Intelligenz im Betrieb vor.
3. Betriebsratssitzungen mittels Video- oder Telefonkonferenz
Bisher ist es gesetzlich nur befristet bis zum 30. Juli 2021 (für die Dauer der Pandemiesituation) vorgesehen, dass Betriebsratssitzungen mittels Videokonferenz stattfinden. Diese Möglichkeit soll durch das neue Gesetz dauerhaft eingeräumt werden. Weiter wird klargestellt, dass Betriebsvereinbarungen auch unter Nutzung einer elektronischen qualifizierten Signatur abgeschlossen werden können. Das ist sicher zu begrüßen, aber nicht der große Wurf.
4. Verantwortung des Arbeitgebers auch für die Datenverarbeitung durch den Betriebsrat
Die Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere sensibler Beschäftigtendaten, gehört zwangsläufig zur Arbeit von Betriebsräten. Dabei agieren Betriebsräte im Wesentlichen frei von der Kontrolle durch den Arbeitgeber. Insoweit war das datenschutzrechtliche Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ungeklärt. Insbesondere war fraglich, ob der Betriebsrat eine eigene verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts bildet. Diese Frage soll mit der neuen Regelung geklärt werden. Hiernach ist der Arbeitgeber auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Betriebsrat Verantwortlicher im Sinne des Datenschutzrechts. Leider enthält der Entwurf keine konkrete Regelung dazu, wie der Arbeitgeber den Datenschutz beim Betriebsrat durchsetzen soll. Stattdessen formuliert der Gesetzgeber salomonisch „Arbeitgeber und Betriebsrat unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften“.
5. Mitbestimmung bei der mobilen Arbeit
Ein wesentlicher Punkt des Gesetzentwurfs ist die Einführung eines umfassenden Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei der Gestaltung mobiler Arbeit. Nachdem das BMAS mit dem Gesetzesvorstoß zur mobilen Arbeit und einem entsprechenden Rechtsanspruch zunächst gescheitert ist, soll nun wenigstens ein umfassendes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in diesem Bereich eingeführt werden.
Dabei bezieht sich das Mitbestimmungsrecht vordergründig nur auf die Ausgestaltung („wie“) von mobiler Arbeit und nicht auf die Einführung der mobilen Arbeit („ob“). Diese Entscheidung soll allein beim Arbeitgeber liegen. Das bringt in einigen Bereichen nichts Neues, da auch bisher bereits ein Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung der mobilen Arbeit bestand, soweit andere Mitbestimmungstatbestände betroffen waren: Beispielsweise Regelungen zur Arbeitszeit, zur Ordnung des Betriebes oder zum Arbeitsschutz. Mit dem neuen Tatbestand werden die Mitbestimmungsbefugnisse des Betriebsrats jedoch deutlich erweitert. Nun greift die erzwingbare Mitbestimmung beispielsweise auch für Regelungen zum Ort, von welchem aus mobil gearbeitet werden kann sowie für Regelungen zur Erreichbarkeit oder zu Anwesenheitspflichten im Betrieb, eigentlich Kernbereiche des Weisungsrechts des Arbeitgebers. Zudem wird künftig wohl auch die Auswahl der Mitarbeiter, mit denen mobile Arbeit vereinbart wird, dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegen, sofern sich der Arbeitgeber entschließt, überhaupt mobile Arbeit einzuführen.
Ausgenommen vom Mitbestimmungsrecht sollen solche Tätigkeiten sein, die nicht mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht werden (z.B. Fahrer oder Boten). Gleiches soll gelten, wenn sich die mobile Arbeit bereits zwingend aus der Eigenart der zu erbringenden Arbeitsleistung ergibt (z. B. Monteure). Hier werden sich interessante Abgrenzungsfragen stellen.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Gesetzentwurf eine ganze Reihe von Neuerung in der Betriebsverfassung bringt. Zentral erscheinen uns aus Sicht des Praktikers dabei weniger die Regelungen zur Betriebsratswahl sondern vor allem diejenigen zum Datenschutz und zur mobilen Arbeit.
Nachdem das Bundeskabinett zugestimmt hat, wird im nächsten Schritt der Bundestag über den Entwurf beraten. Die Planung geht dahin, das Gesetz noch vor Ende der Legislaturperiode zu verabschieden und in Kraft zu setzen.