Der Beschluss der Bund-Länder-Konferenz am 03.04.2021 sieht neben einem etwas kompliziert zu verstehenden System von Lockerungen bei Einzelhandel, Gastronomie und Co auch Regelungen für Arbeitgeber vor. Wer nun auf einen klaren und sofort umsetzbaren Beschluss gehofft hatte, wird leider – zumindest derzeit noch – enttäuscht.
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Homeoffice
Eines ist klar: Die Geltung der in der SARS-COV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 27.Januar 2021 vorgesehenen Pflicht für Arbeitgeber, Home Office anzubieten, soll bis zum 30. April 2021 verlängert werden. Dies wird kaum noch überraschen.
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Kinderkrankengeld
Zudem sollen gegebenenfalls die Kinderkrankengeldtage erhöht werden. Ob und in welchem Umfang das geschieht wird davon abhängen, wie schnell an Schulen und Kindertageseinrichtungen eine Rückkehr zum Normalbetrieb möglich ist. Da das Thema Schule und Kindergärten in der Bund-Länder-Konferenz jedoch nicht besprochen wurde, kann zur konkreten Notwendigkeit zusätzlicher Kinderkrankengeldtage derzeit noch nichts Genaues gesagt werden.
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Corona-Tests im Betrieb
Mehr Fragen als Antworten wirft bislang vor allem die im Beschlusspapier vorgesehene Pflicht für Unternehmen auf, wöchentliche Corona-Tests für im Betrieb Beschäftigte anzubieten. Genaue Details hierzu nennt der Beschluss jedoch nicht.
Klärungsbedürftig ist unter anderem die Frage, welche Art von Tests in den Unternehmen angeboten bzw. verwendet werden müssen. Es gibt in der Handhabung durchaus praktische Unterschiede zwischen den bekannten Schnelltests im Sinne eines tiefen Nasen-Rachenabstrichs, deren korrekte Durchführung durch medizinische Laien fast unmöglich oder zumindest mit gewissen Unsicherheiten verbunden ist und anderen Formen von Selbsttests, bei denen beispielsweise lediglich gegurgelt oder in der Nase „gepopelt“ werden muss.
Unklar ist, wer den Test durchzuführen hat und wer die korrekte Anwendung kontrolliert. Wo und wie werden die Tests erhältlich sein? Auch die finanzielle Frage ist noch zu klären. Die Tests sollen „kostenlos“ sein. Fraglich, ob sie nur für die Arbeitnehmer oder auch für den Arbeitgeber kostenfrei sind. Das Beschlusspapier bezeichnet die Verpflichtung zum wöchentlichen Testangebot als „gesamtgesellschaftlichen Beitrag“ der Unternehmen, was die Annahme nahe legt, dass die Kosten durch die Arbeitgeber zu tragen sein werden.
Der Beschluss sieht vor, dass „soweit möglich, eine Bescheinigung über den Test erfolgen“ soll. Hier bedarf es einer Klarstellung, wer genau was bescheinigt. Stellt die Bescheinigung der Arbeitgeber aus oder eine Gesundheitsbehörde? Wird die Durchführung des Tests oder das Ergebnis zu dokumentieren und an behördliche Stellen zu melden sein?
Offen auch die Frage, ob sich aus der Pflicht für Arbeitgeber, wöchentliche Tests anzubieten, gleichzeitig auch die Verpflichtung für Beschäftigte ergibt, den Test durchzuführen bzw. an sich vornehmen zu lassen. Welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen drohen Arbeitnehmern, die den Selbsttest verweigern? Zudem wird in der praktischen Umsetzung des Beschlusses zu beachten sein, dass bei der Durchführung von Corona-Tests am Arbeitsplatz ggf. der Betriebsrat zu beteiligen ist.
Eine abschließende Klärung zu Details der Thematik soll laut Beschluss noch in der Woche der Bund-Länder-Konferenz durch Bundesregierung und Wirtschaft erfolgen. Es bleibt zu hoffen, dass dabei die sich aufdrängenden Fragen in praxistaugliche Lösungen umgesetzt werden. Wir werden die Entwicklung weiter für Sie beobachten.