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Arbeitsrecht 2018 – die wichtigsten Änderungen

Auch im Jahr 2018 stehen wieder diverse Änderungen im Arbeitsrecht an. Der folgende Beitrag gibt Ihnen einen kurzen Überblick hierüber.

Anpassung der Beitragsbemessungsgrenzen

Die Beitragsbemessungsgrenzen, bis zu denen auf Arbeitsentgelte Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung zu zahlen sind, wurden zum 01.01.2018 wie folgt angehoben:
Die Beitragsbemessungsgrenzen der Rentenversicherung betragen für 2018 im Westen 6.500 Euro pro Monat (2017: 6.350 Euro) und im Osten 5.800 Euro pro Monat (2017: 5.700 Euro). Der Beitragssatz für die gesetzliche Rentenversicherung wurde dabei zum 1. Januar um 0,1 Punkte auf 18,6 Prozent gesenkt.
Die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhöht sich von 4.350 Euro pro Monat (2017) auf 4.425 Euro.
Die Versicherungspflichtgrenze der gesetzlichen Kranken-/Pflegeversicherung liegt ab dem 1. Januar 2018 bundeseinheitlich bei 4.950 Euro pro Monat (2017: 4.800 Euro pro Monat).
 

  West Ost
2017 2018 2017 2018
Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung 6.350€ 6.500€ 5.700€ 5.800€
Beitragsbemessungsgrenze
Kranken- und Pflegeversicherung
4.350€ 4.425€ 4.350€ 4.425€
Versicherungspflichtgrenze
Kranken- und Pflegeversicherung
4.800€ 4.950€ 4.800€ 4.950€

           
 

Änderungen im Beschäftigtendatenschutz

Im neuen Jahr gibt es darüber hinaus Änderungen im Datenschutzrecht. Ab dem 25.05.2018 ist die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht. Gleichzeitig tritt auch das neugefasste Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in Kraft. Über die Änderungen haben wir bereits im letzten Newsletter ausführlich informiert.
 

Änderungen im Betriebsrentenrecht

Auch im Betriebsrentenrecht treten zum 01.01.2018 einige wichtige Neuerungen in Kraft. Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz werden unter anderem reine Beitragszusagen an Stelle von Versorgungszusagen eingeführt – wobei dazu ein Tarifvertrag erforderlich ist – und es wird eine Gleichstellung der unverfallbaren Anwartschaften von ausgeschiedenen und bestehenden Beschäftigten vorgeschrieben. Arbeitnehmer haben zukünftig die Möglichkeit, ihre Betriebsrenten auch außerhalb des Arbeitsverhältnisses weiterzuführen. Zudem wird zum 01.01.2018 ein Opt-out-System für die rechtssichere Ausgestaltung der automatischen Entgeltumwandlung ermöglicht. Die Automatische Entgeltumwandlung ist jedoch nur im Geltungsbereich von Tarifverträgen zulässig. Sie kann allerdings auch von nicht tarifgebundenen Arbeitgebern angewendet werden, die bei einem Verbandsbeitritt an den Tarifvertrag gebunden wären.
 

Reform des Mutterschutzgesetzes

Zum 01.01.2018 tritt das überarbeitete Mutterschutzgesetz in Kraft. Grundlegende inhaltliche Änderungen gehen damit nicht einher. Neu sind insbesondere die Einbeziehung von Schülerinnen, Studentinnen und Praktikantinnen in das Gesetz sowie die Lockerung beim Verbot von Nacht-, Mehr- und Sonn- bzw. Feiertagsarbeit. Frauen dürfen nun in bestimmten Grenzen selbst bestimmen, ob sie dementsprechend eingesetzt werden wollen.
 

Gesetzlicher Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 01.01.2017 8,84 Euro pro Stunde. Seit dem 01.01.2018 gilt der Mindestlohn nun ausnahmslos in allen Branchen, da die bis dahin für einige Branchen (bspw. Friseurhandwerk und Fleischindustrie) geltende Übergangsfrist mit Ablauf des Jahres 2017 geendet hat.