Bereits seit Anfang 2018 konnten Arbeitgeber Anträge auf A1-Bescheinigungen elektronisch an die Sozialversicherungsträger übermitteln, seit dem 1. Januar 2019 ist das elektronische Antragsverfahren grundsätzlich verpflichtend. Bis zum 30. Juni 2019 galt jedoch eine Übergangsfrist, während der Anträge noch in Papierform gestellt werden konnten, da ein kompletter elektronischer Ablauf nicht gewährleistet werden konnte. Mit Ablauf dieser Frist, d.h. ab 1. Juli 2019, können Anträge auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung nun aber nur noch elektronisch an den zuständigen Sozialversicherungsträger übermittelt werden.
Für die elektronische Antragstellung stehen zwei Wege zur Verfügung:
Zum einen können Anträge direkt über systemgeprüfte Entgeltabrechnungsprogramme (ggf. durch den Steuerberater) übermittelt werden, zum anderen, sofern kein zertifiziertes Entgeltabrechnungsprogramm genutzt wird, über die Anwendung sv.net. Weitere Informationen hierzu, inklusive einer Schritt für Schritt Anleitung, finden Sie z.B. HIER.
Das elektronische Verfahren gilt nur für Arbeitnehmer der Privatwirtschaft oder des öffentlichen Dienstes, die vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat der EU, des EWR oder in die Schweiz entsandt werden. Selbständige, Beamte sowie Personen, die gewöhnlich in mehreren Mitgliedsstaaten tätig sind, sind dagegen nach wie vor vom elektronischen Antragsverfahren ausgenommen und müssen ihre Anträge weiterhin in Papierform stellen.