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Die Corona-Arbeitsschutzverordnung – Home Office für alle oder Scheinriese?

Aufgrund eines Beschlusses der Ministerpräsidenten und des Bundeskanzleramts zur weiteren Eindämmung der Covid-19 Pandemie hat Bundesarbeitsminister Hubertus Heil unter Bezugnahme auf den am 22.12.2020 eingeführten § 18 Abs. 3 ArbSchG eine neue SARS-COV-2-Arbeitsschutzverordnung auf den Weg gebracht. Die Verordnung soll dem Ziel dienen, Infektionsrisiken am Arbeitsplatz und auf dem Weg von und zur Arbeit zu minimieren. Die aus lediglich vier Paragraphen bestehende Verordnung ist am heutigen Freitag, dem 22.01.2021 im Bundesanzeiger verkündet worden (BAnz AT 22.01.2021 V1). Die Verordnung tritt laut § 4 am fünften Tage nach der Verkündung in Kraft, dementsprechend also am Mittwoch, dem 27. Januar 2021. Sie tritt (sofern sie nicht verlängert wird) am 15.03.2021 außer Kraft.

Kernpunkte der Verordnung

1.

Die Verordnung schreibt in § 2 Abs. 1 zunächst vor, dass Arbeitgeber gem. §§ 5 und 6 des ArbSchG die bestehenden Gefährdungsbeurteilungen hinsichtlich zusätzlicher erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes zu überprüfen und zu aktualisieren haben. Die bedeutet einen erhöhten Administrations- und Dokumentationsaufwand für alle Arbeitgeber.

2.

Die weiteren Regelungen des § 2 (Maßnahmen zur Kontaktreduktion im Betrieb) dienen direkt der Minderung betrieblicher Kontakte durch Vermeidung betriebsbedingter Zusammenkünfte, ein obligatorisches Angebot von Home Office Tätigkeit unter bestimmten Voraussetzungen sowie eine Mindestfläche von 10m² pro Mitarbeiter oder angemessene Lüftungs- und Abtrennungsmaßnahmen für den Fall, dass eine Zusammenarbeit mehrerer Mitarbeiter erforderlich ist.

In Betrieben ab 10 Arbeitnehmern sind die Bildung kleiner Arbeitsgruppen und zeitversetztes Arbeiten verpflichtend vorgeschrieben.

3.

Die im ersten Entwurf der Verordnung vorgesehene regelmäßige Testung von Mitarbeitern (Testangebot) entfällt in der finalen Version ebenso wie spezielle Bußgeldvorschriften und die Anknüpfung von Maßnahmen an Infektionsgebiete. Die Regelung gilt somit deutschlandweit für Unternehmen aller Größen.

4.

Nach § 3 der Verordnung muss der Arbeitgeber medizinische Gesichtsmasken oder FFP 2 Masken genauer Spezifizierung zur Verfügung stellen, wenn

a)     die Anforderungen an die Raumbelegung nach § 2 nicht eingehalten werden können,

oder

b)     der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann

oder

c)     bei ausgeführten Tätigkeiten mit Gefährdung bei erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist.

Abweichend hiervon kann der Arbeitgeber auch andere, ebenso wirksame Maßnahmen treffen. Aus der Begründung zur Verordnung ist nicht zu entnehmen, um welche ebenso wirksamen Maßnahmen es sich handeln könnte.

Allerdings enthält die Begründung den zusätzlichen Hinweis, dass Mitarbeiter unter den genannten Voraussetzungen verpflichtet sind die Masken zu tragen. Den Arbeitgeber trifft die Verpflichtung, alle betroffenen Mitarbeiter in der Nutzung der Masken zu schulen, des Weiteren ist er verpflichtet, die lediglich zur einmaligen Benutzung vorgesehenen Masken zu entsorgen.

Anspruch auf Home Office?

§ 2 Abs. 4 enthält die Festlegung, dass der Arbeitgeber den Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten hat, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.

Die Begründung der Verordnung enthält weder eine Angabe dazu, um welche „vergleichbaren Tätigkeiten“ es sich handeln könnte noch eine Indikation, was „zwingende betriebliche Gründe“ sind. Allerdings wird vorausgesetzt, dass die räumlichen und technischen Voraussetzungen in der Wohnung des Beschäftigten gegeben sind und zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten eine Vereinbarung bzgl. Home Office getroffen wurde, gleich ob auf arbeitsvertraglicher Basis oder durch eine Betriebsvereinbarung. Die Ausgestaltung solcher Vereinbarungen ist den Vertragsparteien freigestellt, insbesondere gibt es keine Vorgabe des Verordnungsgebers, einen Telearbeitsplatz im Sinne von § 2 Abs. 7 Arbeitsstättenverordnung zu vereinbaren und einzurichten. Der Arbeitgeber wird also nicht gezwungen, dem Arbeitnehmer Mobiliar oder die notwendige technische Einrichtung zur Verfügung zu stellen.

Die Begründung hält weiter ausdrücklich fest, dass ein subjektives Klagerecht von Beschäftigten „wie im Arbeitsschutzrecht üblich“ nicht besteht. Arbeitnehmer können also auf Basis dieser Verordnung ein Recht auf Home Office nicht vor dem Arbeitsgericht einklagen.

Die Kompetenz zur Kontrolle der Einhaltung der Arbeitsschutzverordnung ist vielmehr den Arbeitsschutzbehörden der Länder übertragen, diese haben einen Anspruch auf Erteilung der erforderlichen Auskünfte und die Überlassung von entsprechenden Unterlagen, insbesondere zum Nachweis von der Home Office Tätigkeit entgegenstehenden Gründen. Mitarbeiter, denen der Arbeitgeber den Wunsch nach einer Verlagerung ihrer Tätigkeit ins Home Office abschlägt müssten sich also, wenn sie dagegen vorgehen wollten, an die Arbeitsschutzbehörde wenden, die anschließend bei dem Arbeitgeber entsprechende Auskünfte einholt. Ist die Arbeitsschutzbehörde dann nicht von entgegenstehenden betrieblichen Gründen überzeugt, kann sie eine Frist setzten (innerhalb derer der Arbeitgeber die Home Office Tätigkeit umzusetzen hat) oder eine für sofort vollziehbar erklärte Anordnung erlassen. Kommt der Arbeitgeber dieser nicht  nach, kann die zuständige Behörde die von der Anordnung betroffene Arbeit untersagen (§ 22 ArbSchG). Verstöße gegen eine solche Anordnung wären bußgelbewehrt.

Arbeitnehmer sind unter keinen Umständen verpflichtet, ein Angebot auf Home Office Tätigkeit anzunehmen.

Neben den erklärungsbedürftigen inhaltlichen Details lassen Verordnung und Begründung ebenfalls offen, wie die Umsetzung, vor allem in Betrieben mit Betriebsrat, zeitnah erfolgen kann.

Mitbestimmungsrechte gibt es dabei nicht nur hinsichtlich bestimmter Details der der Home Office Tätigkeit an sich , sondern auch hinsichtlich der Umsetzung der neuen Arbeitsschutzmaßnahmen, bei Bildung von kleinen Arbeitsgruppen und der Durchführung zeitversetzten Arbeitens.

Fazit

Die Verordnung schafft kein individuelles Recht auf Home Office Tätigkeit für Arbeitnehmer. Tatsächlich handelt es sich im Wesentlichen um einen Appell an Arbeitgeber, ernstlich zu prüfen, ob Arbeitnehmern nicht vorübergehend eine Tätigkeit im Home Office angeboten werden kann. Bestenfalls wird die erhoffte Wirkung dadurch hergestellt, dass Arbeitgeber sich durch übereifrige Berichterstattung in den Medien jenseits der tatsächlichen Inhalte dieser Verordnung verpflichtet fühlen, Tätigkeiten in Home Offices zu verlagern.

Es scheint jedenfalls zweifelhaft, ob in den knapp sieben Wochen, die bis zum Ablauf der aktuell vorgesehenen Laufzeit verbleiben, überhaupt hinreichend Zeit für die notwendigen Vereinbarungen auf betrieblicher und individuelle Ebene besteht, die erst einmal die Voraussetzung für die Umsetzung einer Home Office Tätigkeit bzw. eines entsprechenden Angebots an Arbeitnehmer darstellen.

Vertritt der Arbeitgeber dann darüber hinaus die Auffassung, dass betriebliche Gründe der Verlagerung der Arbeiten in eine Home Office entgegenstehen und / oder die räumlichen und technischen Voraussetzungen bei dem Arbeitnehmer nicht vorliegen (hierzu sind ja auch noch Sachverhaltsermittlungen erforderlich), beginnt dann erst mit einer Beschwerde des Arbeitnehmers (ggf. auch des Betriebsrats) das behördliche Verfahren. Dieses wird sich aus Sachverhaltsermittlung und Prüfung von Unterlagen zusammensetzen und einige Zeit in Anspruch nehmen. Erst darauf kann eine Frist gesetzt werden oder eine sofort vollziehbare Anordnung erfolgen. Erst anschließend könnte es, und dabei dürfte es sich eher um Einzelfälle handeln, zu einer Untersagungsverfügung und/- oder einem Bußgeldverfahren kommen. Arbeitgeber müssten, wenn sie an ihrer ablehnenden Haltung festhalten und der Auffassung sind, dass die Rechtsauffassung der Arbeitsschutzbehörde unzutreffend ist, prüfen ob hiergegen einstweiliger Rechtsschutz zu erlangen ist.

Eine schnelle Eindämmung von Infektionen durch Kontaktvermeidung ist jedenfalls durch die unmittelbaren rechtlichen Auswirkungen dieser Verordnung – soweit sie das Thema Home Office betrifft – eher nicht zu erwarten. Es verdichtet sich der Verdacht, dass das Bundesarbeitsministerium nach dem Scheitern des ersten Versuchs zur Einführung eines Anspruchs auf Home Office im Dezember des vergangenen Jahres nun auf diesem Weg versucht, Fakten zu schaffen und das Thema aus politischem Kalkül weiter zu befeuern.

Somit wird es weiterhin kein individuelles Recht auf Home Office Tätigkeit geben, ein solches ist im Übrigen auch nicht in dem neuen Gesetzentwurf des Bundesarbeitsministeriums zur mobilen Arbeit vorgesehen.