Viele Arbeitnehmer befinden sich weiterhin im Homeoffice. Etlichen Arbeitgebern ist dies gerade recht, andere wiederum möchten ihre Arbeitnehmer auch jenseits des Bildschirms einmal wieder persönlich am Arbeitsplatz sehen. Dabei stellt sich die Frage, ob eine solche Rückkehr in das Büro einseitig angeordnet werden kann. Das Landesarbeitsgericht München hatte nunmehr Gelegenheit diese Thematik in einem einstweiligen Verfügungsverfahren (vorläufig) zu klären.
Sachverhalt
Der Kläger war als Grafiker in Vollzeit beschäftigt. Seit Dezember 2020 arbeiteten die sonst im Büro tätigen Mitarbeiter aufgrund einer Erlaubnis des Geschäftsführers an ihrem jeweiligen Wohnort mit Ausnahme des Sekretariats, das in eingeschränktem Umfang vor Ort im Büro anwesend blieb. Mit einer Weisung hat der Arbeitgeber gegenüber dem Kläger im Februar 2021 angeordnet, seine Tätigkeit wieder im Büro zu erbringen. Der Arbeitnehmer wollte mit seiner Klage erreichen, dass ihm das Arbeiten aus dem Homeoffice gestattet wird und diese Homeoffice-Tätigkeit nur in Ausnahmefällen unterbrochen werden darf.
Das Arbeitsgericht München entschied in erster Instanz zugunsten des Arbeitgebers und erkannte keine Rechtsgrundlage für den Wunsch des Arbeitnehmers. Die Konkretisierung der Arbeitspflicht sei allein Sache des Arbeitgebers. Eine allgemeine Gefahr, sich auf dem Weg zur Arbeit mit Covid-19 anzustecken sowie das allgemeine Infektionsrisiko am Arbeitsort und in der Mittagspause würden einer Verpflichtung zum Erscheinen im Büro nicht entgegenstehen.
Die Entscheidung des LAG München
Das LAG München hat diese Entscheidung in seinem Urteil vom 26.08.2021 bestätigt und ausgeführt, dass der Arbeitgeber unter Wahrung billigen Ermessens den Arbeitsort durch Weisung neu bestimmen durfte (Az. 3 SaGa 13/21).
Der Arbeitsort war weder im Arbeitsvertrag noch kraft späterer ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung der Parteien auf die Wohnung des Verfügungsklägers festgelegt. Das Recht, die Arbeitsleistung von zuhause zu erbringen, habe im Februar 2021 auch nicht aufgrund von § 2 IV SARS-CoV-2-ArbSchVO bestanden. Nach dem Willen des Verordnungsgebers vermittelt diese Vorschrift kein subjektives Recht auf Homeoffice.
Die Weisung habe billiges Ermessen gewahrt, da zwingende betriebliche Gründe der Ausübung der Tätigkeit in der Wohnung entgegenstanden. Die technische Ausstattung am häuslichen Arbeitsplatz habe nicht der am Bürostandort entsprochen und der Arbeitnehmer habe nicht dargelegt, dass die Daten gegen den Zugriff Dritter und der in Konkurrenz tätigen Ehefrau geschützt waren.
Wertung und Fazit
Die Entscheidung ist zunächst einmal zu begrüßen, da sie das Weisungsrecht des Arbeitgebers auch im Hinblick auf den Arbeitsort unterstreicht. Einschränkend ist darauf hinzuweisen, dass in dem entschiedenen Fall keine vertragliche Vereinbarung des Homeoffice vorlag. Wenn eine Vereinbarung vorliegt, dann ist diese ist in jedem Einzelfall unter Heranziehung des Wortlauts zu prüfen.
Eine weitere Einschränkung was die Verallgemeinerung dieser Entscheidung anbelangt ergibt sich aus dem zeitlichen Horizont. Die in Bezug genommene Arbeitsschutzverordnung wurde nämlich mehrfach geändert, unter anderem wurde zwischenzeitlich ein beschränktes Recht auf Homeoffice geschaffen, das allerdings mittlerweile wieder abgeschafft wurde. Die jeweils aktuelle Fassung der Arbeitsschutzverordnung ist somit stets im Blick zu behalten.
Instruktiv ist schließlich der Hinweis des Gerichts auf die durchgeführte Interessenabwägung. Hieraus ergibt sich zum einen, dass in dem entschiedenen Fall etliche Besonderheiten vorlagen, die sich zugunsten des Arbeitgebers auswirkten, zum anderen zeigt die Argumentation des Gerichts, dass das Weisungsrecht nicht schrankenlos besteht und Arbeitgeber gut beraten sind, betriebliche Gründe für die Rückkehr an den Arbeitsplatz vorbringen zu können.
Mehr zum Homeoffice und Rückkehr an den Arbeitsplatz erfahren Sie in unserer Video zum Thema: https://vimeo.com/uniforx/review/575414660/738fa07ee8