Laptop mit News Hologramm - Arbeitsrecht für Arbeitgeber

Anpassung der Corona-Arbeits­schutz­verordnung – Homeoffice-Pflicht entfällt ab 1. Juli 2021

Während die Zahl der täglichen Corona-Neuinfektionen aktuell kontinuierlich zurückgeht und Anlass zu vorsichtigem Optimismus gibt, breitet sich die besonders ansteckende Delta-Variante auch hierzulande immer weiter aus. In diesem Spannungsfeld hat sich das Bundeskabinett am 23. Juni 2021 erneut mit der Corona-Arbeitsschutzverordnung (SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung) befasst und beschlossen, die eigentlich am 30. Juni 2021 auslaufende Verordnung einerseits „für die Dauer der pandemischen Lage“ bis einschließlich 10. September 2021 zu verlängern, andererseits aber die enthaltenen Regelungen an die aktuellen Entwicklungen anzupassen.

Pflicht zum Homeoffice entfällt ab 1. Juli 2021

In unserem letzten Newsletter vom 16. Juni 2021 (Link) hatten wir bereits darauf hingewiesen, dass die derzeitige aus der sog. Bundes-Notbremse (§ 28b Infektionsschutzgesetz) folgende Verpflichtung für Arbeitgeber, ihren Beschäftigten eine Tätigkeit im Homeoffice anzubieten, am 30. Juni 2021 auslaufen wird. Offen war, ob der Bundesarbeitsminister versuchen würde, die so entstandene „Lücke“ durch eine  Neufassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung zu schließen. Nun steht fest, dass mit der  Neufassung der Verordnung eine solche Verpflichtung nicht wieder eingeführt wird. Ab 1. Juli 2021 ist daher grundsätzlich eine Rückkehr an den betrieblichen Arbeitsplatz möglich. Ob Arbeitgeber aber ohne weiteres berechtigt sind, ihre Arbeitnehmer zurück ins Büro zu beordern, hängt von den im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen ab.

In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass Arbeitgeber weiterhin verpflichtet sind, alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um betriebsbedingte Kontakte sowie die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren. Laut Pressemitteilung des BMAS kann das Arbeiten im Homeoffice hierfür weiterhin einen wichtigen Beitrag leisten.

Ebenso wie die Pflicht zum Homeoffice entfällt ab 1. Juli auch die verbindliche Mindestfläche von zehn Quadratmeter pro Person in mehrfach belegten Räumen.

Testangebotspflicht bleibt bestehen

Arbeitgeber bleiben weiterhin verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle in Präsenz Arbeitenden die Möglichkeit für Schnell- oder Selbsttests anzubieten. Beschäftigte, bei denen ein Nachweis der vollständigen Impfung oder Genesung von einer COVID-19-Erkrankung vorliegt, können nun aber vom Testangebot ausgenommen werden. Ein Auskunftsrecht des Arbeitgebers über Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten sieht die Verordnung jedoch nicht vor.

Grundlegende Arbeitsschutzregeln gelten fort

Keine Änderungen sieht die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung bezüglich der grundlegenden Arbeitsschutzregeln vor: Wie bisher sind betriebliche Hygienepläne zu erstellen, umzusetzen und in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Zur Umsetzung sind nach wie vor die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger heranzuziehen. Darüber hinaus sind Arbeitgeber weiterhin verpflichtet, mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gewähren, und dafür Sorge zu tragen, dass der Infektionsschutz auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen gewährleistet bleibt.

Die neuen Regelungen gelten ab 1. Juli 2021 und treten spätestens mit Ablauf des 10. September 2021 wieder außer Kraft. Es bleibt abzuwarten, ob die nun beschlossenen Lockerungen, insbesondere die Abschaffung der Homeoffice-Pflicht, von Dauer sein werden. Abhängig vom Verlauf des Infektionsgeschehens im Herbst ist nicht auszuschließen, dass die bisherige Homeoffice-Pflicht in einer dann zu erwartenden erneuten Änderung der Corona-Arbeitsschutzverordnung wiederzufinden sein wird.