Laptop mit News Hologramm - Arbeitsrecht für Arbeitgeber

Telefonische Krankschreibung weiter möglich

Arbeitnehmer, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, können sich weiterhin telefonisch krankschreiben lassen. Die Corona-Sonderregelung für eine telefonische Krankschreibung war zunächst bis zum 30.11.2022 befristet. Mit Beschluss vom 17.11.2022 hat der Gemeinsame Bundesausschuss – das höchste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im Gesundheitswesen – diese „Corona“-Regel nun bis 31.03.2023 verlängert.

Durch die Sonderregelung bleibt es weiterhin möglich, dass sich Arbeitnehmer bei leichten Atemwegserkrankungen nur telefonisch bei einem Arzt vorstellen und dieser eine Arbeitsunfähigkeit von bis zu 7 Tagen attestiert. Der Arzt muss sich allerdings persönlich vom Zustand des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen und kann darauf basierend die Arbeitsunfähigkeit bescheinigen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann wiederum auf Basis einer telefonischen „Untersuchung“ für weitere 7 Kalendertage ausgestellt werden. Ziel der Verlängerung der Sonderregelungen ist es, volle Wartezimmer und das Entstehen neuer Infektionsketten zu vermeiden.

Nicht zu verwechseln ist ein solches ärztlichen Attest nach telefonischer Konsultation mit den zum Teil ominösen Angeboten, die die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung über das Internet oder WhatsApp etc. auf der Grundlage eines auszufüllenden Fragebogens bewerben. In diesen Fällen wird die Bescheinigung meist ausgestellt, ohne dass der Arbeitnehmer überhaupt direkten Kontakt zu einem Arzt hatte. Derartige Bescheinigungen haben nicht den Beweiswert einer regulären Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und sollten aus Arbeitgebersicht zurückgewiesen werden. In diesen Fällen ist anzuraten, konsequent keine Entgeltfortzahlung zu leisten, solange der Arbeitnehmer die angebliche Arbeitsunfähigkeit nicht plausibel belegt hat. Erkennen lassen sich solche Bescheinigungen häufig daran, dass sie durch einen Arzt ausgestellt sind, der an einem weitentfernten Ort niedergelassen ist. Häufig haben diese Ärzte auch keine Kassenzulassung, so dass auch gesetzlich Versicherte überraschend mit einem privatärztlichen Attest aufwarten. Auch das sollte den Arbeitgeber misstrauisch machen.