Streiks bei Lokführern und Piloten sind derzeit in den Schlagzeilen. Dies hat die Bundesregierung wieder auf den Plan gerufen, die bereits vor einigen Monaten ein Gesetz zur Tarifeinheit angekündigt hat. Ausgangspunkt der Problemlage ist eine Grundsatzentscheidung des BAG aus dem Juni 2010 mit der von dem Zuvor geltenden Prinzip, dass in einem Betrieb nur ein (speziellerer) Tarifvertrag gelten kann, abrückte. Hintergrund waren vor allem verfassungsrechtliche Gründe, namentlich die im Grundgesetz garantierte Koalitionsfreiheit. Die dann folgende, in der Öffentlichkeit zunehmend problematisch empfundene, zunehmende Häufigkeit von Streiks v.a. Im Verkehrs- und Versorgungsbereich führte schnell zum Ruf nach dem Gesetzgeber.
Geplant war die gesetzliche Einführung der Tarifeinheit, wonach nur ein Tarifvertrag pro Betrieb gelten sollte, nämlich der, der die meisten Arbeitnehmer erfasst. Nun rudert das Arbeitsministerium Nahles wieder zurück. Insbesondere, so jüngste Presseberichte, soll eine etwaige gesetzliche Regelung keine Auswirkung mehr auf das verfassungsrechtlich garantierte Streikrecht haben. Damit aber wären die aktuellen Probleme gerade nicht gelöst. Vielleicht ist dies auch gar nicht möglich.
Ohnehin wissen arbeitsrechtliche Praktiker, dass eine gesetzliche Regelung zum Streikrecht in Deutschland gänzlich fehlt, es gilt ausschließlich Richterrecht. Hier bestehen viele gesetzgeberische Gestaltungsmöglichkeiten, z.B. für Verfahrensregelungen und eine Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Dieser gilt zwar schon heute hinsichtlich der Durchführung eines Streiks, das Richterrecht der letzten Jahre hat mit Entscheidungen wie derjenigen zu Flash-Mobs jedoch eher dazu geführt, dass keine hohen Hürden bestehen. Dem unbestreitbaren Streikrecht stehen jedoch auch Rechte und Interessen der Allgemeinheit gegenüber, die nicht millionenfach in Geiselhaft im Rahmen einer privatrechtlichen Auseinandersetzung von (Monopol)Unternehmen und Arbeitnehmern gehalten werden darf.
Dies gilt insbesondere in den Bereichen, in denen kleine Eingriffe (Streiks weniger Arbeitnehmer) zu großen Schäden und Beeinträchtigungen führen können. Die betrifft nicht nur den engeren Bereich der Daseinsvorsorge, sondern auch Branchen wie Verkehr und Kommunikation, wo ein Ausweichen auf alternative Anbieter nicht oder nur langfristig möglich ist. Der Gesetzgeber ist hier aufgerufen, tätig zu werden, auch wenn es sich um ein politisches und rechtliches Minenfeld handelt.