Laptop mit News Hologramm - Arbeitsrecht für Arbeitgeber

Neuerungen einiger Formvorschriften im Arbeitsrecht

Zum Jahresbeginn 2025 sind einige Neuerungen bei den Formvorschriften im Arbeitsrecht in Kraft getreten, die Personalabteilungen betreffen. Dabei geht es zum einen um Änderungen des Nachweisgesetztes, aber auch um einige andere Vorschriften, wie das SGB VI, das AÜG, das BEEG und das ArbZG. Nachfolgend die wesentlichen Änderungen in aller Kürze:

1. Nachweis der Arbeitsbedingungen

Der Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen kann ab sofort in Textform abgefasst und digital übermittelt werden. Der Arbeitnehmer muss das Dokument dabei einsehen, speichern und ausdrucken können. Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmer mit der Übermittlung auffordern, einen Empfangsnachweis zu erteilen.

Weiterhin muss aber auf Wunsch des Arbeitnehmers ein schriftlicher Nachweis erteilt werden. Arbeitgeber, die diesem Wunsch nicht nachkommen, müssen mit einem Bußgeld von bis zu 2.000 Euro rechnen.

Eine Ausnahme von der Formerleichterung gilt für Branchen mit erhöhtem Risiko der Schwarzarbeit, zum Beispiel im Gaststättengewerbe und in der Baubranche. Hier bleibt es bei der Schriftform.

2. Befristung von Arbeitsverträgen

Für die Befristung von Arbeitsverträgen bleibt grundsätzlich die Schriftform erforderlich. Eine wichtige Ausnahme gilt jedoch jetzt für die Befristung auf die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung. Dafür genügt künftig die Textform, sodass solche Arbeitsverträge jetzt komplett elektronisch abgeschlossen werden können.

3. Weitere geänderte Formvorschriften

• Auch Arbeitszeugnisse können jetzt elektronisch erteilt werden, sofern der Arbeitnehmer zustimmt.

• Anträge auf Elternzeit und Teilzeit während der Elternzeit können von Eltern, deren Kinder nach dem 30.04.2025 geboren werden auch in digitaler Form gestellt werden. Das führt dazu, dass es für die nächsten Jahre noch ein Nebeneinander von Schriftform und Textform bei der Inanspruchnahme von Teilzeit in der Elternzeit geben wird.

• Arbeitnehmerüberlassungsverträge dürfen jetzt per E-Mail oder Textnachricht abgeschlossen werden.

• Und schließlich kann der Aushang des Arbeitszeitgesetzes digital erfolgen.