Erneut haben Verordnungs- und Gesetzgeber die Regeln zur Eindämmung der Pandemie für Unternehmen und Beschäftigte verschärft.
Zwei Tests pro Woche
Mit der Dritten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung hat das BMAS die „Angebotspflicht“ für Corona-Tests verschärft. Ab heute, den 23.4.2021, müssen Arbeitgeber allen Mitarbeitern zweimal wöchentlich ein Testangebot unterbreiten. Bisher mussten zwei Tests pro Woche nur für besonders gefährdete Mitarbeiter angeboten werden. Eine Testpflicht für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen besteht jedoch nach wie vor nicht.
Homeoffice-Pflicht auch für Arbeitnehmer
Ebenfalls heute in Kraft getreten ist die umstrittene Änderung des Infektionsschutzgesetzes. Für Unternehmen relevant ist insbesondere, dass die Homeoffice-Pflicht nun aus der SARS-Cov-2 Arbeitsschutzverordnung in das Infektionsschutzgesetz übernommen wurde. Nunmehr besteht nicht nur für Arbeitgeber die Verpflichtung, Mitarbeitern eine Tätigkeit im Homeoffice wo immer möglich zu gestatten, sondern für Arbeitnehmer auch die Pflicht, diese Möglichkeit zu nutzen. „Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.“, formuliert das Gesetz knapp (§ 28b Abs. 7 IfSG). Gründe, dass es den Mitarbeitenden nicht möglich ist im Home-Office zu arbeiten, könnten z.B. räumliche Enge, Störungen durch Dritte oder eine unzureichende technische Ausstattung sein. Da eine Überprüfung dieser Gründe dem Arbeitgeber regelmäßig nicht möglich sein wird, ist für den Fall einer behördlichen Kontrolle des Betriebes dringend zu empfehlen, sowohl das Home-Office-Angebot als auch die etwaige Ablehnung des Mitarbeiters und die dabei angegebenen Gründe zu dokumentieren.