Laptop mit News Hologramm - Arbeitsrecht für Arbeitgeber

Die Rechtsprechung zum Urlaub und der gesunde Menschenverstand – Licht am Ende des Tunnels

Urlaubsansprüche haben für die Arbeitnehmer in unserem Land eine herausragende Bedeutung. Es mag daher nicht von ungefähr kommen, dass die Deutschen in der Presseberichterstattung immer wieder als „Urlaubsweltmeister“ oder „Reiseweltmeister“ bezeichnet werden. Dass der Urlaubsanspruch auch rechtlich höchst spannend sein kann, hat eine Vielzahlt von Urteilen des europäischen Gerichtshofs und der deutschen Arbeitsgerichte in den vergangenen Jahren bewiesen.

Manch einer hat sich danach verwundert die Augen gerieben und sich nach den Zeiten zurückgesehnt, in denen die Grundsätze des Urlaubsrechts als klar und gesichert galten.

In Umsetzung der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs zum Entstehen von Urlaubsansprüchen bei erkrankten Arbeitnehmern waren die deutschen Gerichte zwischenzeitlich dazu übergegangen anzunehmen, dass Urlaubsansprüche in jedweder Konstellation allein auf Grund der Existenz eines Arbeitsverhältnisses und unabhängig von der Erbringung der Arbeitsleistung  entstehen würden.

Einen fragwürdigen Höhenpunkt dieser Entwicklung markiert das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 06.05.2014 – 9 AZR 678/12. In dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte der Arbeitgeber der Klägerin für die Zeit vom 01.01. bis zum 30.09. eines Jahres unbezahlten Sonderurlaub gewährt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte die Klägerin Urlaubsabgeltung für diejenigen Urlaubsansprüche, die nach ihrer Meinung während der Zeit des unbezahlten Sonderurlaubs entstanden waren. Das Bundesarbeitsgericht sprach der Klägerin diesen Abgeltungsanspruch zu mit der Begründung, dass für die Entstehung des Urlaubsanspruchs das reine Bestehen des Arbeitsverhältnisses als solches ausreiche. Der Umstand, dass die Klägerin während des gesamten relevanten Zeitraums nicht einen einzigen Tag zur Arbeitsleistung verpflichtet war, ändere daran nichts.

In der Folge mussten Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern wohlmeinend unbezahlte Freizeit in Form von Sonderurlaub, Sabatical, etc. gewährten damit rechnen, dass für diese Zeiten zusätzlich Ansprüche auf bezahlten Urlaub entstehen.  

Unter ausdrücklicher Aufgabe dieser Rechtsprechung hat der 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts nun entschieden, dass einem Arbeitnehmer für Zeiten unbezahlten Sonderurlaubs mangels Arbeitspflicht kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zusteht (BAG 19.03.2019 – 9 AZR 315/17).

Auf Basis dieser Rechtssprechungsänderung können Arbeitgeber nun unbezahlte Sonderurlaube oder Sabatical gewähren, ohne für diese Zeiten des Nichtarbeitens noch zusätzlichen Urlaubsansprüchen ausgesetzt zu sein. Dies mag gerade in Zeiten, in denen sich Arbeitgeber im Wettbewerb um fähige Mitarbeiter gegenseitig mit den angebotenen Benefits überbieten nicht ganz unwichtig sein.

Ergänzt wird dies durch eine weitere Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24.09.2019 – 9 AZR 481/18.

In dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatten die Arbeitsvertragsparteien Altersteilzeit im Blockmodell derart vereinbart, dass der Arbeitnehmer zunächst für die Dauer von 2 Jahren seine Arbeitsleistung voll erbringen sollte, in den daran anschließenden 2 Jahren bis zum Rentenbeginn sollte der Arbeitnehmer vollständig von der Arbeitsleistung freigestellt sein. Für die Zeit, in der der Arbeitnehmer seine Arbeitsleitung tatsächlich erbrachte, hatte die Arbeitgeberin ordnungsgemäß Urlaub gewährt. Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses verlangte der Arbeitnehmer nun Urlaubsabgeltung für Urlaubsansprüche, die während der Freistellungsphase der Altersteilzeit entstanden sein sollten.

Dieses zunächst abenteuerlich anmutende Klagebegehr war völlig folgerichtig hergeleitet. Nachdem die Rechtsprechung zwischenzeitlich davon ausgegangen war, dass für das Entstehen von Urlaubsansprüchen allein der Bestand eines Arbeitsverhältnisses maßgeblich sein soll, sprach alles dafür, dass auch in der Freistellungsphase eine Altersteilzeit im Blockmodell Urlaubsansprüche entstehen können.

In konsequenter Fortsetzung der jüngsten Rechtsprechung stellt das Bundesarbeitsgericht nun fest, dass ein Arbeitnehmer, der in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell vollständig von der Arbeitspflicht entbunden ist, auch keine Urlaubsansprüche erwerben könne.

Auf der Basis dieser beiden Entscheidungen lässt sich für die Zukunft die Abgrenzung wie folgt skizzieren:

Für Zeiten, in denen trotz Bestehens eines Arbeitsverhältnisses der Arbeitnehmer zur Erbringung der Arbeitsleistung nicht verpflichtet ist, entstehen grundsätzlich auch keine Urlaubsansprüche.

Eine Ausnahme gilt auf jeden Fall für diejenigen Zeiten, in denen ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist (gleich ob mit oder ohne Entgeltfortzahlung): für diese Zeiten entstehen Urlaubsansprüche.

Eine Ausnahme gilt auch für diejenigen Zeiten, in denen ein Arbeitnehmer Elternzeit nach dem BEEG in Anspruch nimmt: für diesen Fall sieht § 17 Abs. 1 BEEG die Möglichkeit zur Kürzung der Urlaubsansprüche durch den Arbeitgeber vor. Das lässt erkennen, dass der Gesetzgeber wohl davon ausgeht, dass für diese Zeiten grundsätzlich Urlaubsansprüche entstehen.

Und auch wenn die Rechtsprechung uns in Zukunft sicherlich noch weitere Ausnahmen von diesem nunmehr neu erkannten Grundsatz aufzeigen wird, lässt sich eines festhalten: der gesunde Menschenverstand ist in die Rechtsprechung zum Urlaubsrecht zurückgekehrt.