Laptop mit News Hologramm - Arbeitsrecht für Arbeitgeber

Corona und kein Ende

In Anbetracht weiter steigender Infektionszahlen bringt der Staat in immer kürzer werdenden Abständen neue Gegenmaßnahmen auf den Weg. Während seit letzter Woche für die meisten Betriebe in Bayern „3G“ gilt, verhandeln die voraussichtlich künftigen Koalitionspartner in Berlin schon über weitere Einschränkungen.

Besonders praxisrelevant wären eine erneute Pflicht zum Home-Office und vor allem die Pflicht für nicht geimpfte Arbeitnehmer, täglich vor Betreten des Arbeitsplatzes einen Test vorlegen zu müssen.

Jetzt wieder kostenlose Tests

Im Windschatten dieser Entwicklung sind seit Samstag, dem 13.11.2021 Coronatests für die Allgemeinheit wieder kostenlos. Mit der „Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung“ vom 12. November 2021 wurde die Coronavirus-Testverordnung um einen neuen § 4a ergänzt. Dieser lautet:

„Bürgertestung

Asymptomatische Personen haben Anspruch auf Testung mittels PoC-Antigen-Tests nach § 1 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2.“

Der Berichterstattung in der Presse war zu entnehmen, dass dieser Anspruch auf einen Test pro Woche begrenzt sein sollte. Das ist den jüngsten Änderungen der Coronavirus-Testverordnung jedoch nicht zu entnehmen. § 4a der Verordnung regelt dazu nichts. Der offensichtlich unverändert gebliebene § 5 Abs. 1 S. 2 der Verordnung regelt dazu: „Testungen nach § 4a können im Rahmen der Verfügbarkeit von Testkapazitäten mindestens einmal pro Woche in Anspruch genommen werden.“ Dieser Regelung ist keine klar definierte Höchstgrenze zu entnehmen, sieht man einmal von etwa nicht hinreichenden Testkapazitäten ab. Es liest sich eher wie ein nach oben unbegrenzter Mindestanspruch. So bleibt letztlich abzuwarten, ob flächendeckend ausreichende Testkapazitäten bestehen, um die aktuell verschärften Testpflichten entsprechend abdecken zu können.

Möglicherweise ungewollt wirkt sich diese Veränderung auch auf die Umsetzung von „3G“ in Betrieben in Bayern aus. Als in der vergangenen Woche die „Ampel“ in Bayern auf Rot schaltete waren Bürgertests im Regelfall noch kostenpflichtig. Das führte zu der Situation, dass ungeimpfte und nicht genesene Beschäftigte die Kosten für die geforderten zwei Tests pro Woche aus eigener Tasche hätten bezahlen müssen. Um den Einsatzwillen der Belegschaft davon unbeeinträchtigt aufrechtzuerhalten haben sich viele Arbeitgeber in Bayern kurzfristig darum bemüht, eigene Testkapazitäten aufzubauen bzw. externe Testanbieter mit der Durchführung von Tests in den Betrieben zu beauftragen.

Dies war sicherlich nicht umsonst und mag auch durchaus weiterhin aufrechterhalten bleiben. Die finanzielle Komponente der Testpflicht ist für die Beschäftigten mit der Einführung kostenloser Bürgertests zumindest deutlich entschärft. Ob nun kurzfristig kostenlose Tests in dem erforderlichen Umfang auch flächendeckend zu Verfügung stehen – insbesondere wenn wie auf Bundesebene angedacht künftig alle Beschäftigten, die nicht 2G erfüllen, täglich einen Test vorlegen müssen – bleibt abzuwarten.

Weitere Änderungen der bayerischen Infektions­schutz­maßnahmen­verordnung

Ausweislich einer Pressemitteilung der bayerischen Staatsregierung vom 15.11.2021 hat diese in der Kabinettssitzung vom 15. November 2021 weitere Veränderungen der bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen.

Der Pressemitteilung ist zum einen zu entnehmen, dass zum Thema „3G“ im Betrieb aktuell keine Neuerungen anstehen.

Neu ist, dass als Ergebnis der Kabinettssitzung nun ein verpflichtendes „2G“ bei der Ampelstufe rot in Bayern künftig auch in der Gastronomie und in der Beherbergung gelten soll.

Dies bedeutet zunächst weitere Verschärfungen für Betreiber von und Beschäftigte in Gastronomie- und Beherbergungsbetrieben.

Das bedeutet aber auch, dass der Besuch von Gastronomiebetrieben künftig weiter eingeschränkt wird. Das betrifft zunächst einmal jeden einzelnen potentiellen Restaurantbesucher privat. In der anstehenden Vorweihnachtszeit wird sich diese Regelung – solange Bayern bei der Ampelstufe rot verharrt – auch auf zahlreiche Weihnachtsfeiern auswirken, jedenfalls soweit diese extern in Gastronomiebetrieben durchgeführt werden. Beschäftigte, die die „2G“ nicht erfüllen, werden dann keinen Zutritt zu Gastronomiebetrieben erhalten können.

Das mag aus Arbeitgebersicht einerseits insoweit praktisch sein, als dass der einladende Arbeitgeber sich ein Stück weit aus dem Thema zurückziehen kann, zumal die entsprechenden Kontrollen jedenfalls in erster Linie dem Betreiber des jeweiligen Gastronomiebetriebes obliegen.

Auf der anderen Seite ist abzusehen, dass unter diesen Voraussetzungen jedenfalls Teile der Belegschaft an derartigen Weihnachtsfeiern nicht werden teilnehmen können. Das mag staatlicherseits im Sinne der „Impfstrategie“ durchaus so gewollt sein. Für Arbeitgeber und Beschäftigte hingegen wird es jenseits aller Überlegung zum Infektionsschutz äußerst unwillkommen sein, dass dieses ohnehin schon äußerst konfliktbeladene Thema jetzt auch noch betriebliche Weihnachtsfeiern zu überschatten droht. So stellt sich in 2021 auch ohne offiziellen Lockdown die Frage, ob und in welcher Art und Weise eine betriebliche Weihnachtsfeier unter Berücksichtigung des Infektionsgeschehens vertretbar und im Sinne der Förderung des Gemeinschaftsgefühls der Belegschaft überhaupt sinnvoll durchführbar ist.