Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat am 26.11.2014 entschieden, dass die Hessische Bedarfsgewerbeverordnung insoweit nichtig ist, als sie eine Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in Callcentern zulässt. Nach dieser Entscheidung dürften auch die entsprechenden Verordnungen anderer Bundesländer nur noch vorübergehend eine Grundlage für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung bieten.