Ein Betriebsrat kann eine Betriebsänderung nach der Rechtsprechung fast aller Landesarbeitsgerichte dann im Wege einer einstweiligen Verfügung stoppen (sog. Stopp-Verfügung), wenn sein Anspruch auf Verhandlung über einen Interessenausgleich durch den Vollzug der Maßnahme vereitelt würde.
Das ist jedoch nicht der Fall, wenn die Maßnahme umkehrbar ist. Das geht aus einem Beschluss des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg hervor. Der Betriebsrat eines IT-Unternehmens hatte gefordert, die Versetzung von 20 Mitarbeitern an einem neuen Standort zu verhindern.
Im konkreten Fall wollte der Betriebsrat mit dem Erlass einer einstweiligen Verfügung unterbinden, dass 20 Beschäftigte an einem neuen Standort eingesetzt werden. Die betroffenen Arbeitnehmer sollten im Rahmen einer Zusammenlegung von zwei bisherigen Standorten zusammengeführt werden. Das Arbeitsgericht Berlin und das LAG verweigerten jedoch den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung.
Der Betriebsrats könne die Unterlassung einer Betriebsänderung nur zur Sicherung seines Verhandlungsanspruchs für den Interessenausgleich verlangen. Das Recht des Betriebsrat reiche jedoch nicht so weit, die Betriebsänderung selbst zu untersagen. Durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung könnten deshalb nur solche Maßnahmen des Arbeitgebers untersagt werden, die den Verhandlungsanspruch des Betriebsrats rechtlich oder faktisch in Frage stellen. Dies wäre jedoch höchstens dann der Fall, wenn die Maßnahmen des Arbeitgebers rechtlich oder faktisch nicht mehr unumkehrbar seien. Die Versetzung von 20 Mitarbeitern an einen neuen Standort sei jedoch umkehrbar und vereitle so den Verhandlungsanspruch des Betriebsrats nicht.
Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg vom 19.06.2014 (Az.: 7 TaBVGa 1219/14)