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Arbeitsrecht 2017- die wichtigsten Änderungen

Auch das Jahr 2017 bringt wieder zahlreiche Änderungen für die Personalarbeit mit sich. Mit diesem Beitrag möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick über die wichtigsten Neuerungen verschaffen.

Anpassung der Beitragsbemessungsgrenzen

Die Beitragsbemessungsgrenzen, bis zu denen auf Arbeitsentgelte Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung zu zahlen sind, wurden zum 01.01.2017 wie folgt angehoben.

In der Rentenversicherung gilt für 2017 im Westen eine Beitragsbemessungsgrenze von 6.350 Euro im Monat (2016: 6.200 Euro), im Osten sind es 5.700 Euro im Monat (2016: 5.400 Euro). Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung liegt bundeseinheitlich bei 52.200 Euro im Jahr (2016: 50.850 Euro).

  West   Ost  
  2016 2017 2016 2017
Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung 6.200,00 6.350,00 5.400,00 5.700,00
Beitragsbemessungsgrenze gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung 4.237,50 4.350,00 4.237,50 4.350,00

Die Versicherungspflichtgrenze erhöht sich von 56.250 Euro im Jahr 2016 auf 57.600 Euro pro Jahr.

Mindestlohn

Der im Jahr 2015 eingeführte Mindestlohn wird erstmals erhöht. Arbeitnehmer haben seit dem 01.01.2017 einen Anspruch auf einen Stundenlohn von mindestens 8,84 Euro brutto.

Neue Anforderungen an die Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer

Künftig ist die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen unwirksam, wenn sie ohne vorherige Anhörung der Schwerbehindertenvertretung erfolgt (§ 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX). Zwar gab es die Verpflichtung zur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung auch schon vor dem 01.01.2017, allerdings hatte ein Verstoß bisher keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Kündigung.

Arbeitsstättenverordnung

Seit Dezember 2016 gilt bereits die neue Arbeitsstättenverordnung. Die Neuregelungen bringen insb. für Homeoffice Arbeitsplätze etwas mehr Klarheit. Eine Verpflichtung zur Gefährdungsbeurteilung bezogen auf vom Arbeitgeber eingerichtete Homeoffice-Arbeitsplätze ist nun ausdrücklich enthalten. Unklar bleibt allerdings, unter welchen konkreten Voraussetzungen ein vom Arbeitgegber eingerichteter Homeoffice-Arbeitsplatz vorliegt. Für mobile Telearbeit, also etwa auf Reisen etc., gilt die Verpflichtung aber jedenfalls nicht.

Arbeitnehmerüberlassung

Am 01.04.2017 wird das geänderte Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in Kraft treten. Es beinhaltet eine maximal zulässige Überlassungsdauer von 18 Monaten. Zudem müssen Leiharbeitnehmer nach spätestens neun Monaten ein Arbeitsentgelt erhalten, welches dem der Stammbelegschaft entspricht. Ausnahmen sind nur durch tarifvertragliche Regelungen möglich.

Ausblick

Geplant hat der Gesetzgeber für die noch laufende Legislaturperiode folgende Gesetze:

Entgeltgleichheitsgesetz

Im Oktober 2016 gab es zwischen den Koalitionspartner nach langen Verhandlungen eine Einigung bzgl. der Eckpunkte eines Entgeltgleichheitsgesetzes. Ziel eines solchen Gesetzes ist es, Entgeltunterschiede zwischen Mann und Frau zu beseitigen. Man hat sich unter anderem darauf geeinigt, dass es in Unternehmen mit mehr als 200 Mitarbeitern einen individuellen Auskunftsanspruch bzgl. des Gehalts vergleichbarer Mitarbeiter geben soll. Zudem sind Prüfverfahren und Berichtspflichten für Betrieb ab 500 Mitarbeitern vorgesehen. Der Gesetzesentwurf wird derzeit durch das Bundesfamilienministerium bearbeitet.

Änderungen im Teilzeitrecht

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat zu Beginn des Jahres einen Gesetzesentwurf vorgelegt, welcher vorsieht, dass Arbeitnehmer künftig einen Anspruch auf zeitliche befristete Verringerung der Arbeitszeit bekommen sollen. Außerdem soll es unbefristet in Teilzeit arbeitenden Arbeitnehmern künftig durch eine Beweislastumkehr erleichtert werden, einen Vollzeitarbeitsplatz zu erhalten. So müsste nach dem Gesetzesentwurf, entgegen der momentanen Rechtslage, künftig der Arbeitgeber das Fehlen eines Vollzeitarbeitsplatzes darlegen und beweisen. Der Gesetzesentwurf wird derzeit zwischen den Ressorts der Bundesregierung abgestimmt.