In einem kürzlich ergangenen Urteil hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg ein Unternehmen zu einer Entschädigungszahlung in Höhe von 7.500 Euro verurteilt, weil in einer Stellenanzeige der Begriff „Digital Native“ verwendet wurde.
Fall
Ein 1972 geborener Diplom-Wirtschaftsjurist bewarb sich auf eine Stelle als „Manager Corporate Communications“ bei einem Sportartikelunternehmen. In der Stellenanzeige wurde unter anderem folgende Formulierung verwendet: „Als Digital Native fühlst Du Dich in der Welt der Social Media, der datengetriebenen PR, des Bewegtbilds und allen gängigen Programmen für DTP, CMS, Gestaltung und redaktionelles Arbeiten zu Hause“.
Nach Ablehnung seiner Bewerbung klagte der Bewerber auf eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung gemäß AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) und bekam vor dem Arbeitsgericht Heilbronn Recht. Das Unternehmen legte Berufung ein, die jedoch vom LAG weitgehend zurückgewiesen wurde.
Die entscheidenden Argumente des Gerichts
Das LAG stellte fest, dass der Begriff „Digital Native“ einen unmittelbaren Bezug zum Alter darstellt:
„Digital Native“ (übersetzt: „digitaler Eingeborener“) beschreibt laut dem Gericht eine Generation, die mit digitalen Technologien aufgewachsen ist.
Der 1972 geborene Kläger gehört nach allgemeinem Verständnis nicht zu dieser Generation, da als „Digital Natives“ üblicherweise Personen der Geburtsjahrgänge ab 1980 gelten.
Die Stellenanzeige enthielt zudem weitere altersbezogene Formulierungen wie „absoluter Teambuddy“ und „dynamisches Team“, die nach Ansicht des Gerichts ebenfalls eher jüngere Bewerber ansprechen.
Das Unternehmen konnte nicht nachweisen, dass ausschließlich andere, nicht diskriminierende Gründe zur Ablehnung des Bewerbers geführt hatten. Die vorgebrachten Argumente (Überqualifikation, zu hohe Gehaltsvorstellung, fehlende Sportaffinität) reichten dem Gericht nicht aus.
Fazit und Empfehlungen für Sie
Diese Entscheidung verdeutlicht einmal mehr, wie wichtig eine diskriminierungsfreie Formulierung von Stellenanzeigen ist. Um kostspielige Entschädigungszahlungen zu vermeiden, empfehlen wir:
• Verzichten Sie auf generationsbezogene Begriffe wie „Digital Native“, „Young Professional“ oder ähnliche Formulierungen, die einen Altersbezug herstellen können.
• Beschreiben Sie konkrete Fähigkeiten statt Personengruppen: Formulieren Sie beispielsweise „Sichere Kenntnisse im Umgang mit Social Media und digitalen Kommunikationstools“ anstelle von „Digital Native“.
• Vermeiden Sie auch versteckte Altersbezüge wie „dynamisches Team“, „junges Unternehmen“ oder ähnliche Formulierungen.
Dokumentieren Sie Ihr Auswahlverfahren transparent und nachvollziehbar, um im Streitfall beweisen zu können, dass die Ablehnung von Bewerbern ausschließlich auf sachlichen Gründen basierte.