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Das Bundestariftreuegesetz (BTTG) ist beschlossen

Das erste Bundestariftreuegesetz (BTTG) ist beschlossene Sache: Nach dem Votum des Bundestages vom 26. Februar 2026 hat auch der Bundesrat am 27. März 2026 zugestimmt. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und das Inkrafttreten werden noch im April 2026 erwartet. Damit steht der Startschuss unmittelbar bevor.
Das Gesetz verknüpft erstmals auf Bundesebene das Vergaberecht mit dem Arbeitsrecht und verpflichtet Auftragnehmer des Bundes zur Einhaltung tarifvertraglicher Arbeitsbedingungen.

I. Hintergrund und gesetzgeberisches Ziel

Die Tarifbindung in Deutschland ist seit Jahren rückläufig: Waren früher noch drei von vier Arbeitsplätzen tarifgebunden, ist es heute nur noch jeder zweite. Die Befürchtung besteht, dass nicht tarifgebundene Unternehmen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge durch niedrigere Personalkosten Wettbewerbsvorteile erzielen – zum Nachteil tarifgebundener Konkurrenten und der Beschäftigten.

Mit dem BTTG will der Gesetzgeber diesen Wettbewerb über Lohn- und Personalkosten einschränken und zugleich die EU-Richtlinie 2022/2041 über angemessene Mindestlöhne umsetzen, die den Vorbildcharakter der öffentlichen Hand bei der Vergabe ausdrücklich betont.

II. Anwendungsbereich: Wer ist betroffen?

Im Laufe des parlamentarischen Verfahrens wurde der ursprünglich weiter gefasste Regierungsentwurf auf Druck der Wirtschaft erheblich eingeschränkt. Das verabschiedete BTTG erfasst ausschließlich:

  • öffentliche Bauaufträge des Bundes,
  • öffentliche Dienstleistungsaufträge des Bundes sowie
  • Konzessionen des Bundes.

Lieferaufträge wurden vollständig aus dem Anwendungsbereich herausgenommen. Damit unterliegen rund ein Drittel weniger öffentliche Aufträge dem BTTG als im ursprünglichen Entwurf vorgesehen. Klassische Waren- und Produktbeschaffungen des Bundes sind grundsätzlich nicht betroffen.
– Das Gesetz gilt ab einem geschätzten Auftrags- oder Vertragswert von 50.000 Euro (netto).
– Erfasst sind Auftraggeber des Bundes – nicht (unmittelbar) Länder und Kommunen, die eigene Tariftreuegesetze haben können.

III. Kernpflichten für Auftragnehmer

1. Das Tariftreueversprechen (§§ 2, 3 BTTG)

Das Gesetz sieht vor, dass durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales („BMAS“) Mindestarbeitsbedingungen eines abgeschlossenen Tarifvertrags durch Rechtsverordnung (§ 5 BTTG) festgesetzt werden, die sodann für die Ausführung öffentlicher Aufträge und Konzessionen gelten. Wer an einem Vergabeverfahren teilnimmt, muss vor Auftragserteilung eine Erklärung abgeben, dass er den eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die in einer einschlägigen Rechtsverordnung festgesetzten Mindestarbeitsbedingungen gewähren wird. Erfasst sind insbesondere Entgelt, Urlaubsansprüche und Ruhezeiten.

Entscheidend: Das BTTG wirkt unmittelbar im Arbeitsverhältnis – nicht nur als vergaberechtliche Selbstverpflichtung wie bei vielen Landesregelungen. Damit haben Beschäftigte unter Umständen individuelle Ansprüche auf Einhaltung der festgesetzten Bedingungen.

2. Nachunternehmerpflichten (§ 12 BTTG)

Der Hauptauftragnehmer ist verpflichtet, die Tariftreueversprechen an sämtliche eingesetzten Nachunternehmer und evtl. Arbeitnehmerüberlasser weiterzugeben und deren Einhaltung aktiv sicherzustellen. Dies erfordert eine sorgfältige Gestaltung der Vertragskette.

3. Nachweispflichten und Dokumentation (§§ 8, 9 BTTG)

Auf Anforderung der neu eingerichteten „Prüfstelle Bundestariftreue“ bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See sind vorzulegen:
– Lohn- und Gehaltsabrechnungen,
– Arbeitszeitaufzeichnungen,
– Zahlungsbelege sowie
– Arbeitsverträge.

Die Prüfstelle arbeitet mit der Zollverwaltung zusammen und kann anlassbezogen tätig werden, wenn Hinweise auf Verstöße vorliegen. Ab dem 1. Januar 2028 können Entgeltbescheinigungsdaten zudem elektronisch über die Datenstelle der Rentenversicherung abgerufen werden.

Unternehmen können sich auch bei anerkannten Präqualifizierungsstellen zertifizieren lassen. Bei Vorlage eines gültigen Zertifikats entfallen die individuellen Nachweispflichten nach § 9 BTTG.

IV. Sanktionen bei Verstößen

Das BTTG sieht ein gestuftes Sanktionssystem vor:

  • Vertragsstrafen: bis zu 1 % des Auftragswerts je Verstoß; bei mehrfachen Verstößen kumulierend,
  • Kündigung des öffentlichen Auftrags aus wichtigem Grund,
  • Eintragung in das Wettbewerbsregister beim Bundeskartellamt – mit der Folge, dass andere Auftraggeber von den Verstößen erfahren und das Unternehmen von weiteren Vergabeverfahren ausschließen können,
  • Ausschluss von künftigen Vergabeverfahren des Bundes.

V. Ausblick

Die praktische Wirksamkeit des Gesetzes hängt maßgeblich davon ab, welche Rechtsverordnungen das BMAS nach § 5 BTTG erlässt – diese definieren erst die branchenkonkreten Mindeststandards. Hier besteht weiterer Beobachtungsbedarf.

Darüber hinaus ist zu erwarten, dass das BTTG mittelfristig als Blaupause für eine Ausweitung auf Landesebene dient – zahlreiche Bundesländer verfügen bereits über eigene, teils weitergehende Tariftreueregelungen. Eine koordinierte Betrachtung beider Ebenen ist daher unerlässlich.