Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich jüngst mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein befristet angestellter Arbeitnehmer allein aufgrund der Wahl in den Betriebsrat Anspruch auf eine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis hat.
Der Fall
Die Arbeitgeberin und spätere Beklagte hatte den Arbeitnehmer und späteren Kläger im Jahr 2021 zunächst für ein Jahr befristet eingestellt. Später verlängerten die Parteien die Laufzeit der Befristung um ein weiteres Jahr. In diesem zweiten Befristungsjahr wurde der Arbeitnehmer in den bei der Arbeitgeberin gebildeten Betriebsrat gewählt.
Bei der Arbeitgeberin waren neben dem Kläger weitere 18 Arbeitnehmer beschäftigt, deren befristete Arbeitsverträge zeitgleich mit demjenigen des Klägers auslaufen sollten. 16 Kollegen erhielten ein Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages, der Kläger und zwei weitere Kollegen erhielten dieses Angebot nicht.
Der Kläger berief sich bei Auslaufen der Befristung darauf, dass die Befristung aufgrund seiner Wahl in den Betriebsrat unwirksam sei. Hilfsweise berief er sich darauf, dass die Arbeitgeberin ihn wegen seiner Betriebsratstätigkeit benachteiligt habe sodass die Arbeitgeberin unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes verpflichtet sei, mit ihm ein unbefristetes Arbeitsverhältnis einzugehen.
Die Entscheidung
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab. Auch vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG vom 18.06.2005 – 7 AZR 50/24) hatte die Klage keinen Erfolg.
Das Bundesarbeitsgericht bestätigt zunächst seine frühere Rechtsprechung, wonach die Wahl eines befristet beschäftigten Arbeitnehmers in den Betriebsrat keine Unwirksamkeit der Befristung nach sich zieht. Diese Klarstellung ist erfreulich, nachdem in der Vergangenheit wiederholt Stimmen laut geworden sind, die eine genau gegenläufige Rechtsauffassung propagierten.
Gleichzeitig betont das BAG, dass das befristet eingestellte Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf Abschluss des verweigerten Folgevertrages als Schadenersatz haben kann, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsratsmitglied gerade wegen seiner Betriebsratstätigkeit keinen Folgevertrag anbietet und dieses dadurch rechtswidrig benachteiligt. Die Hürden für den Nachweis der von dem Betriebsratsmitglied zu belegenden Benachteiligung scheinen allerdings recht hoch zu liegen. Im vorliegenden Fall genügte der Verweis des Klägers darauf, dass 16 Kollegen, deren Verträge am selben Tag geendet hätten, einen unbefristeten Anschlussvertrag erhalten haben und er zu den drei Kollegen gehörte, denen ein solches Angebot nicht unterbreitet wurde jedenfalls nicht zur Annahme einer Benachteiligung wegen der Betriebsratstätigkeit. Stattdessen stützten sich die Gerichte darauf, dass der Vortrag der Arbeitgeberseite, sie sei mit Leistung und Verhalten des Klägers nicht ganz zufrieden gewesen belege, dass die Arbeitgeberin dem Kläger den Abschluss eines unbefristeten Folgevertrages nicht wegen dessen Betriebsratstätigkeit verweigert hatte.
Einschätzung
Die Entscheidung ist zu begrüßen. Sie bestätigt das bisherige Rechtsverständnis, wie es sich bei Lektüre des Gesetzes ergibt und erteilt gegenteiligen Auffassungen eine klare Absage.
Gleichzeitig zeigt sie auch klare Grenzen für arbeitgeberseitiges Handeln auf: Wer als Arbeitgeber eine ansonsten vorgesehene Verlängerung oder Entfristung eines befristeten Vertrages ausgerechnet wegen der Betriebsratstätigkeit des betreffenden Mitarbeiters nicht anbietet, verstößt gegen das Gesetz. In diesem Ausnahmefall hat der benachteiligte Arbeitnehmer einen Anspruch auf Schadenersatz, der auf Abschluss eines entsprechend verlängerten bzw. entfristeten Arbeitsvertrages gerichtet ist.