Laptop mit News Hologramm - Arbeitsrecht für Arbeitgeber

Entschädigung bei Kinderbetreuung – Bundeskabinett beschließt Verlängerung

Die anhaltende Corona-Pandemie verursacht insbesondere bei Eltern betreuungsbedürftiger Kinder große organisatorische und finanzielle Probleme. Bereits Ende März war daher für Eltern, die wegen der erforderlichen Betreuung ihrer Kinder Verdienstausfälle erleiden, ein Entschädigungsanspruch für die Dauer von maximal 6 Wochen in das Infektionsschutzgesetz (§ 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz – IfSG) aufgenommen worden (vgl. hierzu unseren Beitrag vom 27. März 2020: Entschädigung bei Kinderbetreuung).

Viele Betroffene dürften die bisherige Laufzeit von 6 Wochen inzwischen ausgeschöpft haben oder alsbald ausschöpfen.

Da Schulen, Kindergärten und Kitas bisher nicht zum Normalbetrieb zurückkehren konnten, hat das Bundeskabinett in seiner Sitzung am 20. Mai 2020 nun eine Verlängerung des Entschädigungsanspruchs für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern und Schulen beschlossen.

Die Neuregelung sieht vor, dass die bisherige Höchstdauer des Entschädigungsanspruches für jeden Sorgeberechtigten von bisher sechs auf zehn Wochen, bei Alleinerziehenden auf bis zu zwanzig Wochen verlängert wird. Die Regelung wird zudem flexibilisiert, indem die Inanspruchnahme auch tagesweise erfolgen kann (z.B. für den Fall, dass nicht jeden Tag eine Notbetreuungsmöglichkeit besteht). Die Änderungen müssen nun noch von Bundestag und Bundesrat beschlossen werden. Es wird erwartet, dass dies sehr zeitnah geschieht.

Auswirkungen der Neuregelung

Da Voraussetzung des Entschädigungsanspruchs weiterhin ist, dass die Betroffenen keine anderweitige zumutbare Betreuung realisieren können und auch eine Arbeit im Homeoffice dem Entschädigungsanspruch grundsätzlich vorrangig ist, bringt die Neuregelung vor allem denjenigen eine Erleichterung, denen bereits jetzt mangels Betreuungsmöglichkeit für ihre Kinder ein Entschädigungsanspruch zusteht. In diesen Fällen wird sich der Anspruch entsprechend verlängern. Sofern aber schon bislang eine Betreuungsmöglichkeit vorhanden bzw. eine Tätigkeit im Home Office möglich war und somit kein Entschädigungsanspruch bestand, wird sich durch die Neuregelung in den meisten Fällen nichts ändern. In diesen Fällen dürfte regelmäßig davon auszugehen sein, dass ein Entschädigungsanspruch auch weiterhin ausscheidet. Nur im Ausnahmefall wird man erklären können, dass eine bislang mögliche Kombination von Home Office und Kinderbetreuung fortan nicht mehr umsetzbar ist.

Für die Arbeitgeber bedeutet dies vor allem, dass sie in noch größerem Umfang als bisher in die Abwicklung der Entschädigungszahlung eingebunden werden. Auch ist nicht auszuschließen, dass der ein oder andere Arbeitnehmer, der das Dilemma in den ersten Wochen mithilfe krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit und (voller) Entgeltfortzahlung gelöst hat nach Ende des Entgeltfortzahlungszeitraums auf den Entschädigungsanspruch umsteigt und dadurch die Anwendungsfälle für den Entschädigungsanspruch zunehmen.