Laptop mit News Hologramm - Arbeitsrecht für Arbeitgeber

Einführung von Compliance-Richtlinien

Einführung verbindlicher Compliance Regeln

Der Inhalt von Compliance Regelungen und Anweisungen bestimmt, wie diese gegenüber den Mitarbeitern verbindlich umgesetzt werden können. Die bloße Wiederholung von Gesetzesinhalten bedarf an sich gar keiner Regelung. Viele Gesetze und Verordnungen sind allerdings weithin unbekannt oder so kompliziert, dass sie erläutert werden müssen. Soald neue oder ergänzende Verhaltenspflichten eingeführt werden sollen bedarf es einer Rechtsgrundlage hierfür. Vielfach bestehen insoweit Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats. Auch müssen die Rechte der Arbeitnehmer beachtet werden, denn es ist beispielsweise nicht gestattet in das Privatleben eines Mitarbeiters einzugreifen.

Richtlinie, Anweisung oder Kollektivvereinbarung

Der einfachste Weg der Einführung von verbindlichen Compliance Regeln ist die Erstellung und Kommunikation von für alle Mitarbeiter gültigen Richtlinien. Eine solche einseitige Maßnahme kommt allerdings nur in Betracht, soweit keine vertraglichen Arbeitnehmerrechte/-pflichten betroffen sind und Mitbestimmungsrechte nicht bestehen. In allen anderen Fällen bedarf es einer sorgfältigen Prüfung, wie eine Umsetzung risikofrei gestaltet werden kann. Verweisungsklauseln in Arbeitsverträgen können eine Lösung sein, begegnen aus Arbeitgebersicht aber auch Bedenken.

Sobald neue oder zusätzliche Verpflichtungen eingeführt werden sollen, müssen diese in einem rechtlichen Dokument verbindlich festgeschrieben werden. Das naheliegendste ist der Arbeitsvertrag, der auch Compliance Regelungen beinhalten kann. Durch die große Anzahl anwendbarer Firmenrichtlinien und vor dem Gesichtspunkt, dass deutsche Arbeitsgerichte „unfaire“ oder “undurchsichtige“ Vertragsklauseln annullieren können, wird oftmals mit Verweisungsklauseln gearbeitet. Ein Problem hierbei ist jedoch, dass Verweisungen dynamisch gehalten werden müssen, um regelmäßige Anpassungen zu ermöglich. Dies kann zu Problemen führen, wenn die zukünftigen Vorschriften neue oder weiter gehende Verpflichtungen als bisher enthalten. Folglich ist eine sorgsame Vertragsabfassung nötig, um ungültige oder undurchsetzbare Regelungen zu vermeiden.

Betriebsvereinbarungen können in Betrieben mit Betriebsrat eine Alternative sein. Betriebsvereinbarungen haben allerdings keine verpflichtende Wirkung für leitende Angestellte und Organe der Gesellschaft. Zwar sind bei späteren Anpassungen Verhandlungen mit dem Betriebsrat notwendig, allerdings haben Betriebsvereinbarungen den Vorteil rechtsverbindlich für die meisten Arbeitnehmern zu sein, ohne dass es einer Zustimmung im Einzelfall bedarf.

Da Compliance Regelungen üblicherweise mitbestimmungsfreie und -pflichtige Inhalte beinhalten, ist es möglich, Teile einer Regelung einseitig zu ändern. In der Praxis sind jedoch Verhandlungen mit dem Betriebsrat nur selten zu umgehen, selbst wenn es sich nur um geringfügige Anpassungen handelt.

Unser Rat

Mitbestimmungsfreie Einzelfallregelungen sollten bevorzugt über unternehmensweite Richtlinien umgesetzt werden. In Betrieben ohne Betriebsrat gilt dies für alle Compliance Regelungen.

Betriebsvereinbarungen hingegen sind zu bevorzugen, wenn ein Betriebsrat vorhanden ist. Einzelvertragliche Regelungen sind nur dort sinnvoll, wo neue Verpflichtungen begründet werden und ein Betriebsrat nicht vorhanden oder nicht zuständig ist.